Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

144 a. Das Begräbnis der Bürger auf dem Friedhof zu Steyr ist nur eine Gnade des Abtes von Garsten, wie er aus Urkunden bewiesen hat, aber kein Recht der Bürger; und nur wenn sie dieses anerkennen, soll er ihnen daselbst das Begräbnis bewilligen; wenn nicht, so kann er sie in Garsten begraben lassen, wie es einst gewesen ist. b. Der Schulmeister, welcher zugleich in der Kirche Dienste zu leisten hat, soll dem Abt oder Pfarrer mit Wissen des Rates nach gütlicher Übereinkunft erwählt werden, und derselbe dem Pfarrer in allen Amtssachen gehorsam sein. Sollte der Abt einen Untauglichen wählen, so können die Bürger dagegen Einsprache tun; vollführt der Schulmeister seine Amtspflichten schlecht, so kann ihn der Pfarrer strafen, ja mit Wissen des Magistrates ganz seines Dienstes entsetzen. c. Den Kirchenpropsten soll der Abt oder Pfarrer in Gemeinschaft mit den Bürgern erwählen, über das Vermögen der Kirche haben sie mitsammen die Aufsicht zu führen; der Kirchenpropst habe ihnen auf Verlangen Rechnung zu legen. Dieser besitzt auch die unmittelbare Sorge für alle der Kirche gehörigen Sachen. Sollten beide Teile in der Wahl desselben nicht einig werden, oder Streitigkeiten über diese Gegenstände entstehen, so soll der Burgpfleger in Steyr im Namen des Herzogs und der Dechant zu Enns entscheiden, und ihr Ausspruch ist gültig. d. Die Priester sollen von den Bürgern, welche in den Stühlen in der Sakristei oder Kirche sind, in ihren Verrichtungen nicht gestört werden. e. Das Spitalgut soll gemeinschaftlich verwaltet und besorgt werden. f. Das Haus des Gerichtsdieners, welches der Zechmeister erbaut hat, aus dem ein Fenster auf den Friedhof geht, soll binnen einem Jahre dort weggebrochen, oder zu einem ändern Zwecke verwendet werden. g. Der Abt soll dafür sorgen, dass zur Seelsorge in der Stadt nur brave und gelehrte Priester in gehöriger Anzahl bestimmt werden; sie können aber auch aus einem ändern Kloster, als Garsten, sein, und der Abt sei nicht schuldig, den Bürgern hierüber Aufschluss zu geben oder Rechenschaft abzulegen.

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