Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

114 see Inhaber der Herrschaft Steyr war, der doch nicht leicht jene Gewalt über die Bürger ausüben konnte, wie der Burggraf als Stellvertreter des Herzogs. Im folgenden Jahre 1379 fiel endlich die letzte Teilung zwischen beiden Brüdern vor; der Vertrag wurde imKloster Neuberg in der Steiermark am 25. September abgeschlossen, vermöge dessen H. Albrecht seinem Bruder Leopold alle Länder abtrat, ausgenommen Österreich ob und unter der Enns, die Burg und Stadt Steyr mit allem, was nicht zur Steiermark gehört, Hallstatt und Ischl mit seinem Gebiete, welches das Ischlland hieß. Ferner bekam Leopold Neustadt, Neunkirchen, die Feste Klamm, Schadwien, die Feste Aspang samt dem Markt. 64) Da aber die Grenzen zwischen der Steiermark und der Herrschaft und Stadt Steyr weder genau bestimmt noch bekannt waren, und doch in diesen Gegenden die Teilung begann, so wurde bestimmt, dass beide Herzoge in der Zwischenzeit Kommissäre ernennen und dorthin absenden sollen, um die Grenzen genau auszumitteln. Schade ist es, dass das Resultat dieser Untersuchung nicht bekannt ist. Die Burg und Stadt Steyr war nunH. Albrecht allein als dem Oberherrn unterworfen, als solcher erließ er auch im November einen Befehl an Rudolph von Wallsee oder wer an seiner Stelle zu Seiseneck ist, zu verhüten, dass weder Eisen noch venezianische Ware über die Haide bei Waidhofen, sondern alles nach Steyr, der gewöhnlichen Mautstadt, geführt werde. 1380 war H. Albrecht imLande ob der Enns; da beschwerten sich die Bürger von Steyr gegen ihn, dass sie von den Prälaten und Adeligen wegen der Gülten und Güter, die sie einst von ihnen zu Lehen erhalten, gegen das alte Herkommen und die Privilegien, mit Steuern belegt würden; der Herzog entschied für die Bürger, da sie ohnehin von denselben die Steuern an ihn bezahlen müssten. Auch im folgenden Jahre erwies er ihnen manches Gute; er war selbst in Steyr, bestätigte mehrere Privilegien derselben, und erteilte ihnen das neue, daß keiner derselben, 64) Kurz, Albrecht III. S 178 bis 183 wird weitläufiger darüber abgehandelt.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2