Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

103 vom Stadtrichter der Waldpott, d. i. der Bannrichter des Landes, dazu berufen werden. 2. Keiner soll den Bürgern zum Stadtrichter vorgesetzt werden, den sie nicht selbst aus ihrer Gemeinde erwählen; nur bedarf er der Bestätigung des Landesfürsten. 3. Im Falle, dass ein Bürger einen unvorsätzlichen Totschlag beginge, so soll demselben der Richter in sein Haus nicht brechen, noch dessen Sachen wegtragen lassen, wenn jener so vermögend ist, dass er dem Landesfürsten zur Strafe 30 Pfund Pfennige und dem Richter 60 Pfennige bezahlen kann. 4. In der Hofmark zu Steyr darf kein Auswärtiger oder Ankömmling ohne Erlaubnis der Bürger Wein ausschenken. 5. Alles Holz und Eisen, das zumVerkaufe in die Stadt geführt wird, soll drei Tage den Bürgern um den gewöhnlichen Marktpreis feilgeboten werden. Nach dieser Frist kann aber der Verkäufer weiter ziehen, und seine Sachen verkaufen, wo er will. 6. Die Bürger von Steyr sollen zu Klaus von ihren Waren keine Maut bezahlen; zu Rottenmann, Zeyring und bei Dietmannsberg von einem Saume (d. i. von der Last eines Saumtieres) nur 2 Pfennige; zu Aschach 6, und zu Regensburg für das, was sie kaufen oder verkaufen, 2 Pfennige. Überhaupt sind sie mautfrei innerhalb des Weges zweier Raststätten; auf den andern Mautstationen in Österreich, in Ybbs, Melk, St. Pölten, Tulln, und Wien durfte nur wenig bezahlt werden. 7. Wer immer Teil nimmt an der Freiheit des Handels oder den Rechten der Stadt, soll auch die bürgerlichen Lasten mittragen. 8. Vom Brenn- oder Bauholze, das sie für sich nötig haben, dürfen sie nirgends eine Maut bezahlen; ebenso von dem Eisen, das sie nach der Stadt führen. Wer aber, sei er Bürger von Steyr oder Fremder, gekauftes Eisen von dort wegführt, muss den gewöhnlichen Zoll bezahlen. 9. Die Bürger von Steyr mögen 16 Fleischbänke an einem beliebigen Orte aufrichten lassen; dafür aber sollen jährlich zur Herhaltung der Brücke 2 Pfund Pfennige gezahlt werden. Werden sie aber auf dem Stadtplatze errichtet, so darf dort der Reinlichkeit wegen kein Vieh geschlachtet werden; wer

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