Oberösterreichische Weistümer

88 Herrschaft Klaus 37. Diejenigen, so auf der Steyr holtz herausflötzen, sollen bei der ■wühr im grabm erstlich der herrschaft weegen der saag ainen, dann einen jeden inhaber der sengsenschmidtwerkstatt auch einen paumb zu wührrecht raichen. Were daß nit tat, ist zu wandel verfallen b U 60 .3). 5 38. Wer holtz herauß flötzet und an das Preisegg") in die Spörr^®) °) bringt, solle daßelbe in der maut anzaigen, damit solches durch den mautner oder seine leut der Ordnung nach abgezelüet, sodann nach dem gaden vermautet werde. Wer das überfuhr, wer zu wandel der herrschaft verfallen 5 25^ 60 3,P). 10 39. Waß sich zwischen dem holtzhandleren, saagmeisteren und ihren holzpauren deß holzen und flözens halber für händl mit gebott und verbott zuetrüegen, solle alles in der maut gescheheni). 40. Die inhaber der albm am Schwarzenberg sein schuldig, einem herrn zu Clauß jährlichen vier oxen in der waid gehen zu lassen oder darfür 15 zu geben vier gülden. Art. 41 = Text II/l, Art. 25. AH. 42 = Text Hfl, Art. 58. AH. 43 und 44 = Text II/l, Art. 63 und 64. 45. Diejenigen, welche vorst- und schermbhabern raichen, sein 20 schuldig, denselben jährlich zwischen weichnacht und liechtmeß, wann ihnen solches auf einen der herrschaft beliebenden tag angekündet wird, in gueten gerechten kömern nacher Clauß zu liefern. Wer solches über das verkünden zu rechter zeit nit täte oder keinen gerechten sauber geputzten habern liefern würde, ist zu wandel verfallen 5 60 3). 25 AH. 46 und 47 = Text II/l, Art. 66. Illjl. Forsttaiding*). 1513. Hs.: Es. des Textes Ijl (vorliegender Text auf fol. 3'—9^). Vorstrecht und landtäding, das si die stift nennen, die vesten Claus be30 treffend 1513^). Die freihait der vesten Claus, das vorstrecht betreffend. 1"). Item von ersten wirdt an der riegung von dem pfleger oder wer an stat der obrigkait dasselb zu verwalten hat^), gefragt, wie man zu recht auf die riegung") sitzen soll, das ein ieder da soll sein von wegen der vorseht; welicher auspelib, der ist umb das wandl 5 ® 60 3|-^). 35 1®) B Steyr ") Preyseck °) Steyr e) überfuhr . . . 6 60 ] hinterlasset, soll der herrschaft zur strafe zahlen 5 fl 15 kr. ") in der maut geschehen ] bei dem Wald meister ausgemachet werden *) Die Kleinbuchstabennoten geben die wichtigeren Abweichungen der Texte 40 III/2 und 111/3 an; die Oroßbuchstabennoten geben die wichtigeren Abweichungen des Textes 111/3 gegenüber dem Text 111/2 an. 1) Vorstrecht. . . 1513: auf der Vorderseite des Umschlagblattes, darunter rohe Wappemeichnung. ") f. ") Item . . . hat ] Erstens wirdt ■=) die riegung ] den ring 45 A)5fii5kr

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