Oberösterreichische Weistümer

Ilß. Rechte der Herrschaft (1646) 87 die löbliche landshaubtmanschaft den 13. januari anno 1638 also ausge sprochen und erkent worden. 23. Ingleichen seind auch die undertanen der herrschaft Clauß ihrer gnedigen obrigkeit und herrschaft die landgebreuchige robat zu tun schuldig. 24. So seind auch die Untertanen der herrschaft Clauß bei totfählen 5 das fallgeld und sterbhaubt, wie dann bei allen anderen Verwandlungen — es seien mit kauf oder wexel — das freigeld, die aber, so aus der herrschaft fahren, das heb- oder abzuggeld zu raichen schuldig; zur anlait aber so viel, als sie zu unser lieben Frauen tag im herbst der dienstzeit dienen tuen. Und hat der prukmaister von denen schermbleuten sein Jährliche deputat und lo zuträg. 25. Es seind auch die Untertanen zu Clauß wie auch die schermbleut vom Hörnlein bis an das Reitprüklein an den Leimbing schuldig, der weeg, Steeg und pruggen herzuhalten, derentwegen dan die undertanen der land steuer befreiet sein. 15 Art. 26 und 27 = Text lljl, Art. 40. Art. 28= Text II/l, Art. 44. 29. Die herberger oder inleut, so bei den schermpauren wohnen tun, seind der maut nit befreiet, sonderen von allem, so sie bei der maut ausnnd einbringen, zu raichen schuldig. 20 30. Die undertanen zu der herrschaft Clauß sein schuldig, alles daß, so sie zu verkaufen haben, der herrschaft anzuefailen. Und wer daß nit tette, ist das wandel verfallen 5 60 .Sj. 31. Dann so hat die herrschaft Clauß ain panholz zu Windischgärsten, dann widerumben ains bei der Laniggen^) und ains in der Khollstatt, so 25 alle gehaiet und darin nichts solle abgehacket werden. Wer aber darinen einen stamb schlecht — groß oder klein — one willen der herrschaft Clauß, ist zu wandl gfallen 5 äf 60 .3) Art. 32 und 33= Text lljl, Art. 34 und 35. 34. Die durchziehend geworben oder straifende Soldaten wie auch 30 herrenlos gesind und zigeiner sollen von der herrschaft Clauß massen alters herkommen am hineinraißen von st. Georgenprun bis an das Eeithprückhl an den Laimbing,am herausraißen aber von gedachtem prüggl bis zu st. Geor genprun beglaidet und denen anrainenden landgerichten in weiters gelait überantwortet werden. Und ob jemand herdurch schaden beschäch, sollen 35 zween aus dem volk als lang aufbehalten werden, bis der sohad abge tragen würd. 35. Welcher holz auf der Steyr herausflötzen will, solle solches zue gewöhnlichen zelten — als von st. Georgentag bis auf Michaelis — verrichten lassen. Dann von Michaelis bis vierzehen tag nach Martiny ist wegen des 40 anstehunden vischpruets das flözen genzlichen eingestellt und verbotten. Wer das uberfuhr und darwider handlete^), ist der herrschaft zu Clauß wandel verfallen 5 60 .3)™). 36. Ingleichen ist auch das vischen in gemelter zeit, als von Michaelis bis vierzehen tag nach Catharina, verboten. Und wer deme zuwider handlete, 45 wäre auch der herrschaft verfallen b U 60 3). 1) Laincken Wer aber darinen...6 60 .S|]bei den wandl5 fl 15 kr. 1) und darwider handlete f. ™)5 fl 15 kr.

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