Oberösterreich, 28. Jahrgang, Heft 4, 1978

* f ^ Erste Seite des preußisch-österreichischen Friedensvertrages zu Teschen (Original im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Allgemeine Urkundenreihe 1779 V 137) ///„,/,-■ ■'9^ .-,'X*,, 9, y/ '"X ■ if C," ,/, 'a , /? , ','A,„.y^ ,•„ , /l ,,, i' .,4« f t'^xSeAffi %ia/ ?' .r,* ^ ft4 /■tfn ^ Antr'.ft ^ yn/yryn, ^.»''<•*^^1 yrf'.'/ /' />^////» 4J< .<A A/-' yfAArV ff,',',,,, ,, /a r/ff,. A> A y ^ „ i/ , ■ ^ «f* < ' / / "r" 9r ,/■ X ■w',-M. .-^a „y ly, ^ y ^ 70^ '^Plnjiyi'y t/yA/'/. yf 'ry^iAy a t,/ey jX, tyAy Pyy,y y,f„y:,„ty / „, ,\ / •yy.' ^jayy^iyeyyy^' ///y/y (y^,tyny> t'Ayyyy A fy, A yyWl^ fy nyy yA,-, ' ,4/,- yyy^ AiyyyeAyiA.yA /ty ^yy yjyr^yy/t yyn fe'yiyrA^ tt ' ^A ty a tWy ^ yt*r,,, ,„f A t< ^yy .rey. y :'t y.'-t r iy ^yyir ym /yvP 9y A yy^tÄc /yyty/yAr f A rt yyfy a-A A A> Xy tdie Besiegelung schon am Vorabend vorge nommen worden war. Es wurden sämtliche Verträge unterzeichnet, obwohl es auch jetzt noch verschiedentliche Differenzen gab, etwa einen sächsischen Protest, der in einem der Vertragspunkte eine Beeinträch tigung der Rechte seines Hofes sah. Der Protest wurde zwar von den Vermittlern zur Kenntnis genommen, jedoch nicht weiter beachtet. Alles löste sich in Wohlgefallen auf und man ging, sich gegenseitig zu dem Werk beglückwünschend, auseinander. Kuriere reisten sofort nach Wien, München, Dresden und Breslau, wo sich König Fried rich II. befand, um die von den Souveränen zu vollziehenden Ratifikationen einzuholen. Nach deren Austausch, der in den nächsten Tagen erfolgte, verließen die Bevollmäch tigten den Kongreßorts. * Wenden wir uns nun den Dokumenten selbst zu, so ist zunächst festzustellen, daß Urkunden, also in bestimmten Formen ab gefaßte Schriftstücke rechtlichen Inhalts, aus dem späteren Mittelalter und noch mehr aus der Neuzeit nicht mehr in jenem AustA ? ^ ^*^yy »'S- yy^A 'X4ryyA Ayyy . a Ayyyhfufit -yy'A • ry / y^y-y y^iy^iyA. % y^yyyy cfWyyy Ayy^yyryyy yy»^ yyy y^i,'fyy,y yyyyyoi'yn r ,,,yy/Ay ' «'•» <yAi^A„yy''Aa. ^Cyyy y A■^l/yAy > Ayyiy /y y yynyy'A,y„y "y'y^ ,y 9 '.iyyy^ OA-^y'y,/yVy'^ ^ C-cZ/jt t4y^A y- f ' AT ' IPyOuZy.U y'yn y'^UA.^4A.> C/' 4t ' 9e Z'^U4lSZf> 9,t4yi,'yyn ^444 ^0%!^ ^tyZr-^ ^ ^ a Pi 4 < Zt yiyf^-y^fir f e " Zi4 Z^^tf y/etrt'^At ^■eZty^f^any^ey^ Ctyaytyt "Jar/ry^ f<. f^iZy^ 4, * 4J n t t^r y maß das Interesse der Historiker beanspru- nach den oft zeitlich differierenden Ratifikachen, wie für die Zeit vorher. Das liegt daran, tionen der Staatsoberhäupter. Die Ausfertidaß eben seit dem späteren Mittelalter die gung von Ratifikationsexemplaren, diejadie aktenmäßige Überlieferung einsetzt, wo- Genehmigung der Staatsoberhäupter bedurch wir nicht nur über den eigentiichen In- deuten, war allerdings entscheidend für die halt der Urkunden, sondern auch über die Rechtsgültigkeit des jeweiligen Vertrages, einzelnen Handlungsabläufe Informationen Hier handelt es sich meist um Rahmen erhalten. Eine wesentliche Ausnahme bil- Urkunden, die den Text der Unterhändler den allerdings die Staatsverträge, die außer Urkunde wortwörtlich enthalten (= Insert), für den Historiker auch für den Völkerrecht- mit den jeweiligen Vertragspartnern ausgeler von großer Bedeutung sind. Es haben tauscht und schließlich im Archiv hinterlegt sich nämlich bei internationalen Verträgen, wurden^, ausgehend von westeuropäischen Vorbil dern des Mittelalters, im Laufe der Zeit be- Das Teschener Friedensinstrumentio - wostimmte Formen und Gebräuche entwickelt, bei von der Unterhändlerurkunde ausgedie teilweise heute noch Anwendung finden, gangen wird - besteht aus mehreren Teilen: Dies gilt in besonderem Maße für die Art der dem Hauptvertrag zwischen Österreich und Beurkundung in einem Zusammengesetz- Preußen (Maria Theresia und Friedrich II.) ten Verfahren, das aus drei Teilen besteht: sowie Konventionen zwischen Österreich aus der Voilmacht der Unterhändler, aus der und Bayern (Maria Theresia und Kurfürst von diesen abgeschlossenen Urkunde und Karl Theodor), Bayern und Kursachsen schließlich aus der Ratifikation durch die (Karl Theodor und Kurfürst Friedrich August Staatsoberhäupter. Die Unterhändlerur- III.) und schließlich Bayern und Zweibrücken künde stellt nun in der Regel den endgülti- (Karl Theodor und sein präsumtiver Erbe, gen Text des Staatsvertrages dar, weshalb Herzog Karl August von Pfalz-Zweibrükdie Datierung auch nach ihr erfolgt und nicht ken). Weiters gehören zum Gesamtkomplex

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