Josef Ofner - Die Eisenstadt Steyr

80 Mauteinnahmen jährlich 24 Gulden. Ihm unterstanden der Gerichts- schreiber, die Marktrichter, der Nachrichter (Gefängnisaufseher) und die Gerichtsdiener. Das Stadtgefängnis („Nachrichter- oder Schergenhaus“) befand sich seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts im Hause Grünmarkt Nr. 14. Wie aus den Ratsprotokollen ersichtlich, nahm man bei Einvernahme eines Delinquenten im 17. Jahrhundert die Folter (Tortur) nur mehr selten in Anspruch. Von den erteilten Strafen waren die Geld- und Arreststrafen am häufigsten. Oft wurde die Verweisung aus dem Burgfried ausgesprochen. Ab und zu kamen auch „Ehrenstrafen“ in Anwendung, so die Einlieferung ins Narrenhäusl, das Stehen am Pranger oder auf einer „Schandbühne“ an Wo- chenmarktstagen. Auch während des Gottesdienstes oder durch eine Wall- fahrt mussten Bürger ihr Vergehen büßen. Andere wurden, je nach der Größe ihrer Untat, zum Militär abgestellt oder sie hatten in „Band und Eisen“ Zwangsarbeiten zu verrichten. Im 18. Jahrhundert schickte man Verbrecher, nachdem man ihnen vorher den Buchstaben G auf den Rücken „geschrepfet und Pulver darein gerieben“ hatte, auch auf die Galeeren „zur Ruderbank“ nach Neapel. Die Todesstrafe ist im 17. und 18. Jahrhundert noch verhältnismäßig oft anzutreffen, doch wird sie nicht mehr so grausam durchgeführt (Pfählen, Zwicken mit glühenden Zangen und dergleichen) wie in früheren Zeiten. Die Hinrichtung vollzog der von der Bevölkerung ängstlich gemiedene Scharfrichter. Durch das Schwert erfolgte sie vor dem Rathaus, durch den Strang am Hochgericht der Stadt beim Föhrenschacherl an der Sierninger Straße (Steinfeld). Das Hochgericht der Herrschaft Steyr stand oberhalb der Eisenstraße in der Freising. Als Berater der Bevölkerung in Gerichts- und Verwaltungsangelegen- heiten betätigten sich mit Genehmigung des Rates Prokuratoren, „Schriften- steller“ und Advokaten. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit war der Stadt- wachtmeister zuständig. Er überwachte die Sperrung der Stadttore und führte in Begleitung der Wache Kontrollgänge im Stadtgebiet durch. Seit 1663 betrug seine jährliche Besoldung 156 fl. Rheinisch, das Holzgeld zehn Gulden. In der Folgezeit regelten in den Städten den Dienst der Sicherheits- wache kaiserliche Polizeiordnungen (1686, 1732).

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