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137 digung für Kost und Verpflegung, bei einem Urlaub von einer Woche einen halben Monatslohn, bei zwei Wochen Urlaub ein voller Monatslohn und bei drei Wochen Urlaub der eineinhalbfache Monatslohn, nebst dem bestehenden Monatslohn. Den Hausgehilfen, die höhere Dienste leisten wie z. B. Gesellschafterinnen, Bonnen, Hofmeister, Privat¬ sekretäre, Gouvernanten, gebührt bereits bei mindestens bei einjährigem Dienste ein Urlaub von zwei Wochen, zweijähriger Dienstzeit ein solcher von vier Wochen. (§ 27.) Dieser Zuschuß ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen. Der Anspruch auf den Urlaub erlischt, wenn der Hausgehilfe gekündigt hat oder aus einem wichtigen Grund entlassen wurde. Ist mit Rücksicht auf die Zeit der Kündigung des Dienstgebers und die der Umstände des einzelnen Falles anzunehmen, daß das Dienstverhältnis nur deshalb gelöst wurde, um zu vereiteln, daß der Hausgehilfe den Anspruch auf Urlaub erwirbt, so kann der Hausgehilfe eine Entschädigung in der ihm während des Urlaubes gebührenden Bezüge ver¬ langen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist ausge¬ schlossen, wenn die Kündigung vor Ablauf von acht Mo¬ naten des ersten oder eines folgenden Dienstjahres erklärt worden ist. (§ 9.) § 11. Dienstverhinderung. Ist der Hausgehilfe nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücks¬ fall an der Dienstleistung gehindert, ohne Selbstverschulden oder Fahrlässigkeit, so behalt er, falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, seinen Anspruch auf das Entgelt durch zwei Wochen, falls es schon länger als sechs Monate gedauert hat, durch vier Wochen. Der Hausgehilfe behält ferner, wenn das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, für längstens eine Woche den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person

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