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136 jedem Falle wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. § 5. Die vereinbarte Kost muß gesund und hinreichend und in der Regel derjenigen der erwachsenen gesunden Familienmitglieder gleich sein. § 6. Der Schlafraum darf die Gesundheit und Sittlich¬ keit des Hausgehilfen nicht gefährden und muß von innen abschließbar sein. Zur Aufbewahrung der Habe ist dem Hausgehilfen ein sicher verschließbares Behältnis beizu¬ stellen. 8 7. Dem Hausgehilfen muß eine tägliche (innerhalb 24 Stunden) ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden gewährt werden, die in der Regel in die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr früh zu fallen hat. Außerdem ist ihm täglich eine Ruhezeit von insgesamt zwei Stunden einzuräumen, die insbesondere zur Einnahme von Haupt¬ mahlzeiten zu verwenden ist. Dem Hausgehilfen unter 16 Jahren muß eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden, die in der Regel in die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr früh zu fallen hat. Außerdem ist ihm täglich eine Ruhezeit von insgesamt drei Stunden einzuräumen. § 9. Urlaub. Dem Hausgehilfen ist in jedem Jahr ein ununterbrochener Urlaub von einer Woche zu gewäh¬ ren, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung ein Jahr gedauert hat; von zwei Wochen, wenn es zwei Jahre, und drei Wochen, wenn es fünf Jahre gedauert hat. Der Zeitpunkt des Urlaubes wird im Einvernehmen beider Teile entsprechend den Erfordernissen des Haus¬ haltes und der Erholungsmöglichkeit des Hausgehilfen be¬ stimmt. Während des Urlaubes gebührt dem Hausgehilfen neben den auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen (Lohn, Kostgeld u. dgl.) ein Urlaubszuschuß, das ist als Entschä¬

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