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138 betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienst¬ leistung verhindert wird. § 12. Wegen einer dieser Gründe (§ 11) verursachten Dienstverhinderung, die den Zeitraum, für den der An¬ spruch auf Fortbezug des Entgeltes besteht, nicht über¬ steigt, darf der Hausgehilfe nicht entlassen werden. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche während des im § 11 bestimmten Zeitraumes aufrecht, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Dagegen erlöschen die Ansprüche mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Hausgehilfe aus einem wichtigen Grunde infolge seines Verschuldens entlassen wird. § 14. Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt zeit¬ weilig an einen anderen Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf, so gebührt dem Hausgehilfen, der den geänderten Haushalt nicht teilt, so lange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, außer seinen vertragsmäßigen Geldbezügen eine angemessene Vergütung für die entgehenden Naturalbe¬ züge. Wegen der Weigerung, seinem Dienstgeber in dessen Aufenthalt zu folgen, darf der Hausgehilfe nicht entlassen werden. § 15. Zweiter Absatz. Ein auf Probe eingegangenes Dienstverhältnis kann während der ersten Woche von bei¬ den Teilen jederzeit gelöst werden. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es jederzeit durch Kündigung aufgelöst werden; die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage und kann durch Verein¬ barung nicht unter eine Woche herabgesetzt werden.

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