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135 Druckwerke von Haus zu Haus zu vertreiben (verkaufen) oder überhaupt einer Uebertretung mitschuldig ist. Das absichtliche Herabreißen von Plakaten ist nach § 468 St.=G. strafbar. Wienstvertrag der Hausgehilfen. Gesetz vom 26. Februar 1920, St.=G.=Bl. Nr. 101. § 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für die Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die Haus¬ gemeinschaft des Dienstgebers ausgenommen sind. Sie finden jedoch auf das Dienstverhältnis der im vorstehen¬ den Absatz erwähnten Personen, die auch Dienste für den landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb des Dienst¬ gebers leisteten, keine Anwendung. § 26. Jeder Hausgehilfe muß mit einer Dienstkarte versehen sein. Der Dienstgeber darf einen Hausgehilfen nur nach Vorweisung der Dienstkarte in den Dienst nehmen. Die Ausstellung der Dienstkarte obliegt der Gemeinde des Aufenthaltsortes. Die Dienstkarte hat das Lichtbild des Hausgehilfen und die Personaldaten zu enthalten. Sie ist kein Gegenstand einer Stempel= oder unmittelbaren Ge¬ bühr. Dienstgeber, die einen Hausgehilfen ohne Dienstkarte in den Dienst nehmen, werden von der politischen Behörde und in Orten, wo sich eine Polizeibehörde befindet, von dieser mit einer Geldstrafe bis zu 20 S oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft 4. Entgelt. Die Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am Ersten des folgenden Monats, das verein¬ barte Kostgeld halbmonatlich im vorhinein zu bezahlen. In

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