Ich gebe Auskunft!

134 d) wer Zeitungen im Straßenverkauf feilhält, auf denen der Preis nicht deutlich vermerkt ist; dann 3. Personen unter 18 Jahren, welche Druckwerke auf der Straße oder anderen öffentlichen Orten vertreiben oder unentgeltlich verteilen (§ 10, Absatz 1); 4. wer Druckwerke von Haus zu Haus vertreibt (§ 10, Absatz 2); 5. wer in einer Gemeinde, in welcher die Sicherheits¬ behörde angeordnet hat, daß das Anschlagen und Aus¬ hängen von Druckwerken nur an bestimmten Plätzen er¬ folgen darf, Druckwerke an andere als an den behördlich bestimmten Plätzen anschlägt oder aushängt; 6. wer einem auf Grund des § 12 erlassenen Verbote der Sicherheitsbehörde zuwiderhandelt, also entweder ver¬ botene Druckwerke an Personen unter 18 Jahren verbrei¬ tet oder, falls der Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer überhaupt untersagt worden ist, solche Druckwerke im Straßenverkauf oder in einem Zeitungs¬ verschleiße verbreitet. Zu beachten ist, daß sich diese Verbote nur gegen die Verbreitung (§ 3) der Schundliteratur richtet, und nur Gewerbetreibende oder der Bibliothekar, welcher verbotene Werke an Jugendliche abgibt, nicht aber auch jemand, welcher ein derartiges, in seinem Besitze befindliches Werk einem einzelnen Jugendlichen schenkt oder zum Lesen gibt, strafbar ist. Strafbar ist nach § 13 nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch derjenige, der Personen unter achtzehn Jahren zum Straßenverkauf aussendet, oder derjenige, der einem Straßenverkäufer Zeitungsexemplare zum Straßen¬ verkaufe übergibt, auf denen der Preis nicht deutlich ver¬ merkt ist, oder derjenige, der Personen ausschickt, um

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