Heimatblätter Leonstein - Grünburg, Jahrgang 2005 Heft 1

Das Brauhaus zu Leonstein Das Leonsteiner Bier Geschichtliche Einführung in die Bierbrauerei Ursprünglich wurde das Bier von den Bauern gebraut und als Hausgetränk geführt. Das bäuerliche Bierbrauen wurde im 15. Jahrhundert in größerem Umfang durch die Herstellung von Most verdrängt. Ab dem 19. Jahrhundert, als Mostpressen (,,Preßmühlen") eingeführt wurden, galten dann Jahre guter Obsternten als schlechte Jahre für Brauereien. Die Obrigkeit bevorzugte den We in. Den selbstproduzierten Wein, ebenso Obstmost durften die Bauern nach dem kaiserlichen „Circulare" vom 17. August 1784 ausschenken. Schließlich konnten Wein und Most nicht gewerblich hergestellt werden - Buschenschenken und Heurige haben sich bis in unsere Zeit gegen das Gastgewerbe behaupten können. Heute gibt es noch die Most- und Schnapsbauern, die die sogenannte Landessäure und Spirituosen , sprich Schnaps, in herkömmlicher Tradition herstellen. Die Weinbauern haben vor allem im letzten Jahrhundert den Weinbau verfeinert und spezialisiert. Die Wein- und Schnapsproduktion wurde teilweise industrialisiert - der Vertrieb wird auch über die großen Supermarktketten geführt. 2!u6 ®ernm (ieb icf2 gutee QJirr/ ty,i6t tm!> E5up/ aucl) bitter monitr/ Jn tin QJreun,feffcl ltltit tinl> groff/ ;Darein iCQ l>tnn btn J)opffrn noV/ la6 l>cn inQJrenntm fufrn ba[j/ ;Damit full icQ l>arnacQ bit ;jaff ®of gcbunllcn tinl> 11>01 gtbicbt/ ~mn giert er "nb i~ iUgericf)t. Heimat blatt Schriftliche Belege der Biervergärung berichten aus dem sogenannten „Bierdienst" der Bauern an die Stifte Mondsee von 1158 - 1198, Kremsmünster von 1162, St. Florian von 1378 und Lambach von 1414. Während sich dieser Bierdienst im ganzen 12. Jahrhundert ohne Geldablöse vollzog, werden von 1250 - 1300 an neben den Naturalabgaben bereits auch Geldbeträge als Ablöse eingeführt. Die Abstattung des Bierdienstes in beiden Formen dauerte z. B. in St. Florian noch bis 1378 an. Um 1700 verschwindet jede Erinnerung an einen Bierdienst in den Urbaren. Das alte Recht des Bauern auf das Biersieden wird von 1350 an immer ausschließlicher von den privilegierten Märkten und Städten und den weltl ichen und geistlichen Herrschaften beansprucht und zuletzt ausschließlich von diesen ausgeübt. Zahlreiche Edikte und Generalmandate im 17. und 18. Jahrhundert schließen Bauern, Hauer, Müller und andere ausdrücklich vom Bierbrauen und Bau von Brauhäusern aus. Den letzten Schlussstein bildet das kaiserliche Edikt von 1794 (Pflegegericht Wolfsegg) , durch welches den Bauern endgültig verboten wurde, aus eigener Frucht und für eigenen Bedarf Bier zu brauen. 4 Nr. 1/2005

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2