Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

69 Die Landeshauptmannschaft erledigte dieses Handschreiben in der Sitzung vom 16. Jänner 1782 mit Folgendem: „Ist bei den Akten aufzubehalten und soll Hierwegen 1. der Paritionsbefehl von dem Ordinario ehemöglichst anverlangt, 2. wegen der hierorts befindlichen Karmeliterinnen und derselben Aufhebung nebst abschriftli- chem Anschluss dieser Resolution an dieses Mittels Rat Herrn Graf v. Mayans das Comurissionsdecret ausgefertigt, ihme auch der einlangende Paritionsbefehl ange- bogen, 3. wegen Beigebung eines tauglichen Individui an die Buchhalterei das Erfor- derliche erlassen, 4. der geweste Hofrichter des Stiftes Windhag Payerl als ein tüch- tiger und getreuer Wirtschaftsbeamter qua Inspector per decretum angestellt und in die Eidespflicht genommen, 5. die Aufhebung sämtlicher Eremiten im Lande den Herrn Kreishauptleuten aufgetragen, endlich 6. der Inhalt a lit a) bis inclusive e) soviel er die Nonnen betrifft, denselben per decretum zu ihrer Nachverhalt erinnert und ihnen bei der Aufhebung durch den Commissarium zugestellt werden". Schon am 23. Jänner langte der Paritionsbefehl von Passau ein; doch die Regie- rung hatte inzwischen dem Kaiser bereits angezeigt, dass sie zweimal habe nach Passau darum schreiben müssen, worauf sie von Hof die Weisung erhielt, ohnewei- ters mit der Aufhebung des Karmeliterinnenklosters vorzugehen, wenn auf ein zwei- tes Verlangen der Paritionsbefehl wegen der Klausur nicht erfolge. Das Ordinariat Passau hatte den Paritionsbefehl, womit die Nonnen ermächtigt oder aufgefordert wurden, vor der landesfürstlichen Kommission zu erscheinen, verschlossen an den Dechant und Stadtpfarrer in Linz, Posch, geschickt, der ihn alsogleich dem Landes- hauptmann übermachte. Sofort berichtete die Landesstelle darüber an den Kaiser und äußerte ihr Befremden, dass dem Fürstbischof den Paritionsbefehl nicht der Lan- desstelle einzuschicken gefällig war, auch nicht einmal eine Antwort über die zwei an ihn erlassenen Schreiben an die Regierung zu geben. Sie berichtet weiters, dass dem Grafen Mayans der verschlossene Paritionsbefehl gleich zugestellt wurde mit den: Auftrag, dass er von der Oberin des Karmeliterinnenklosters die Mitteilung des Paritionsbefehls anverlange, solchen einsehe und wenn darin wider Vermuten etwas Bedenkliches enthalten wäre, solches alsogleich mit Bericht anzeige. (Linz 23. Jänner 1782.) Die Landesregierung wurde vom Hof aus angewiesen, dem Fürstbischof von Passau über sein geringschätziges Benehmen das höchsteMissfallen mit dem Beisatz zu erkennen zu geben, dass in Hinkunft ein anständigeres und der den höchsten Lan- desfürsten repräsentierenden Landesstelle schuldigen Hochachtung angemessenes Benehmen umsomehr gewürdigt werde, als man widrigenfalls zu unliebsamen Mit- teln schreiten und der Landesstelle die gebührende Achtung zu verschaffen bemü- ßigt sein würde. Die Landesstelle schickte eine Abschrift dieser Resolution an den Kardinal mit der kurzen Einbegleitung: „Was Seine Majestät unter dem 20. dieses allerhöchst resolviert, geruhen Eure Eminenz aus der Anlage umständlich zu entneh- men. Linz 27. Februar.“ Das Patent erhielt seine Ergänzung durch nachfolgende Verordnungen: Wien 13. Jänner 1782: Männliche und weibliche Ordenspersonen sollen binnen 5 Monaten aus dem Hause treten, bis dahin ein Prälat 2 fl., jeder Ordensgeistliche 40 kr., die weiblichen täglich 30 kr. erhalten, wovon sie Kost, Trunk, Kleidung sich

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