Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

70 selbst zu schaffen haben; das Holz bekommen sie vom Klostervorrat unentgeltlich. Der halbmonatliche Betrag der Kostgelder ist antizipando zuhanden des Oberen zu geben aus den Einkünften, zum ersten Mal jedoch gleich von der übernommenen Wirtschaft auszuzahlen oder aus dem Camerali vorzuschießen. Die Viktualien kön- nen sie sich zum Marktpreis auf einen halben Monat voraus ablösen. Diejenigen, die noch nicht Profess abgelegt haben, müssen binnen vier Wochen die Klöster räumen und erhalten eine Abfertigung von 150 fl. Zur Behandlung der Klosteraufhebungsgegenstände ist eine eigene Kommission unter dem Vorsitz des Landeschefs mit Beiziehung des Kameral-Repräsentanten oder -Referenten, dann zweier Verordneter aus dem Prälaten- oder geistlichen Stand allwöchentlich einmal oder nach Bedarf auch zweimal abzuhalten und das Protokoll hierüber längstens binnen 8 Tagen nach der Sitzung zuhanden der Hofkammer ein- zusenden. Mit Hofdekret vom 28. Februar 1782 wurde das Vermögen der aufgehobenen Klöster zur Gründung einer Religions- oder Pfarrkasse gewidmet, die zunächst zur Bestreitung der Pensionen und dann zur Beförderung der Religion und des damit so eng verknüpften und so schuldigen Dienstes des Nächsten bestimmt war. Zur Begleitung des Klosteraufhebungs-Patentes stellte sich ein Büchlein ein: „Sie- ben Kapitel von Klosterleuten. Mit Dispensation der kais. kön. Büchercensur-Kom- mission wegen Beisetzung des Namens. Wien bei Joseph Edlen von Kurzbeck 1782." An der Stelle des Autornamens zeigt das Titelblatt eine rabenschwarze Engelfigur mit Hörnchen und Drachenflügeln, sitzend über dem Motto: „Der Satan selbst verstellet sich in einen Engel des Lichts. II. ad Cor. XI. 15." Gezielt war das auf die Klosterleute — den Autor trifft es: den Eybel! Alle Vorwürfe gegen das Mönchtum an sich und gegen dessen wahre oder ver- meintliche Auswüchse gipfeln in dem Satz: „Es hat der Landesfürst nach der Ver- nunft, nach dem allgemeinen Staatsrecht, nach dem Evangelium, nach der alten Kir- chenzucht, auch in den bürgerlichen Gesetzen, und in den Beispielen der ersteren katholischen Landesfürsten einen Beweggrund den Mönchstand auf die alte Mönchszucht zurück zu führen, wodurch sodenn ohnehin die Vielheit, die Verschie- denheit der Orden, und der Klosterleute, von denen nemlich so viele zu nützlicheren Religions- und Staatsdiensten auszuliefern kommen, von selbst aufhöret, oder was eines ist, der heutige Mönchstand durch eine natürliche Folge aufgehoben wird." 17. Aufhebung des Karmeliterinnenklosters in Linz. Mit dem am 23. Jänner eingetroffenen Paritionsbefehl verfügte sich am 24. Jän- ner die Aufhebungskommission: k. k. Landrat Franz Maria Graf von Mayans, der k. k. Landeshauptmannschafts-Sekretär Verlet v. Löwengreif, der k. k. Kassenkontrollor Heinrich Angermeyr, der k. k. Buchhalterei-Raitoffizial Johann Georg Mittermeyr und der gewesene Hofrichter von Windhag Payerl als ernannter Inspektor über die auf- zuhebenden Frauenklöster zum Konvent der Karmeliterinnen. Der Konvent bestand aus 15 Chorfrauen und 3 Laienschwestern; Priorin war Maria Anna v. Löwenegg (im Kloster Maria Anna a SS. Trinitate), 63 Jahre alt, 43 im Kloster.

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