Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

68 14 Tagen ihr Eremitenkleid auf immer ablegen, und sich übrigens bei ihren Seelsor- gern wegen der etwa gethanen Gelübde Raths erholen sollen. Die für sie gemach- ten Stiftungen sind in dem Falle, wo sie sich, wie es an einigen Orten geschieht, als Meßner oder Normalschullehrer mit Anwendung gebrauchen lassen, noch ferner- hin ad Dies vitae auszufolgen, übrigens aber zu Folge der bereits erlassenen Ver- ordnung in ordentliche Verzeichnisse zu bringen, und zu weiterer Beförderung an Uns der Landesstelle zu übergeben. Die Eremitagen aber sollen wie andere weltli- che Behältnisse von dem Eigenthümer behandelt und zu anderen Gebrauch ver- wendet werden. Achtens: Wie nun ferner die Kirchenschätze in das Inventarium jeden Ortes ein- zuziehen kommen, so hat die Landesstelle nach genauer Einsicht, und Vernehmung der geist- und weltlichen Behörden zugleich standhaft zu berichten, ob die Popula- tion des betreffenden Ortes erfordere in den Kirchen aufgehobener Klöster den Gottesdienst fortzusetzen oder nicht, um auch diesfalls das weitere anzukehren: Wo indessen der von den Priestern des Klosters abzuhaltende Gottesdienst annoch nach Erfordernis wie bisher zu versehen sein wird. Die Conservation quoad Sarta tecta, jedoch nur zur höchsten Nothwendigkeit ist dermalen sowohl, als auch künftighin ohne Abbruch der für das Personale ge- widmeten Einkünften der Klöster, oder in deren Abgang einstweilen ab aerario zu bestreiten. Schlüßlich wollen Wir es eurer Einsicht, und Thätigkeit überlassen, diese Un- sere euch nunmehr klar bekannte Absicht, und Verordnung nach Erforderniß der Umstände durch kluge, und angemessene Maßnehmung pflichtmäßig, und anstän- dig genauest ins Werk zu setzen.... So geschehen in Unserer Stadt Wien den 12. Monatstag Jänner im siebenzeh- nen Hundert zwey und achtzigsten, Unserer Reiche des Römischen im achtzehnten, und der Erbländischen im zweyten Jahre. Joseph. Formula iuramenti manifestationis: Ich N. N. schwöre etc., dass ich alles dasje- nige, was diesem Kloster oder dieser geistlichen Communität, dem Gotteshause .... an beweglichen und unbeweglichen Hab- und Gütern, an Stifftungen, Forderungen, baaren Geldern, Geldeswerth, Pretiosis und anderen Sachen quocumque Titulo zu- gehöret oder eigen ist, getreulich anzeigen, offenbaren, übergeben, folglich nichts davon zurückhalten oder unterschlagen will und werde, nichts davon ausgenom- men. Ich schwöre zugleich, dass ich itzt actualiter mich nicht der mindesten reser- vationis mentalis oder sonst einer Ausflucht gebrauche noch jemals gebrauchen wolle, wodurch per indirectum ingeheim oder stillschweigend etwas zurückgehal- ten und verborgen bleiben könnte; wie ich dann hiernächst jene ohne Verschub anzeigen will, die meines Wissens zu was immer für einer Zeit etwas verborgen oder unterschlagen hätten. So wahr mir Gott helfe etc. etc.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2