Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

64 die Art der Aufhebung wurde vom Hofkanzler erstattet unter dem 27. Dezember, vom Kaiser genehmigt mit 31. Dezember. Fruchtlos war geblieben die Vorstellung des päpstlichen Nuntius Garampi. Dieser hatte dd. Wien 12. Dezember 1781 eilt Promemoria an den Staatskanzler überreicht, in welchem er es beklagt, dass eben zu jener Zeit, als Seine Heiligkeit, durch die uner- warteten Neuerungen des Kaisers beunruhigt, auf Abhilfe dachte, mittelst einer neuen Verordnung verschiedene Klöster und deroselben Instituten aufgehoben wurden. Die Antwort des Staatskanzlers Fürsten Kaunitz dd. Wien 19. Dezember 1781 wurde veröffentlicht mit dem Befehl des Kaisers, die in dieser Antwort enthaltenen Grundsätze zum bestimmten Richtmaß in allen Fällen quoad publica ecclesiastica zu nehmen und darnach sich in allen Ratschlägen zu achten. In dieser Antwort heißt es betreffend die erwähnte erste Hauptbesorgnis oder Beschwerde: Die Abstellung sol- cher Missbräuche, welche weder Grundsätze des Glaubens, weder den Geist und die Seele allein betreffen, kann nimmermehr von dem römischen Stuhl abhängen, indem solcher — diese zwei Gegenstände ausgenommen — nicht die mindeste Ge- walt im Staate haben kann. Diese Abstellung steht ausschließlich dem Landesfürsten allein zu. Von dieser Art ist aber alles, was die äußerliche Zucht der Klerisei und ins- besondere der geistlichen Orden betrifft, von welchen die christliche Kirche bekann- termaßen durch mehrere Jahrhunderte nichts gewusst hat und noch nichts wissen würde, wofern den Fürsten der katholischen Christenheit nicht gefällig gewesen wäre, solche nach und nach mehr oder weniger in ihre Staaten aufzunehmen. Diese sind aber keineswegs von der Wesenheit des Glaubens und der Religion, und so wie sie ihr Dasein in den Staaten der Fürsten nur deren freiwilliger und willkürlicher Auf- nahme zu danken haben, so sind des Kaisers Majestät nicht nur in vollem Maß be- fugt gewesen, alles dasjenige zu verfügen, was bisher in diesem Anbetracht gesche- hen ist, Sie sind vielmehr verpflichtet, auch in Zukunft diesem zufolge in allen Ge- genständen zu handeln, welche nicht dogmatische und innerliche, die Seele allein angehende Dinge betreffen werden. Seine Majestät haben nicht einmal daran ge- dacht, das Institut eines geistlichen Ordens aufzuheben, welcher vom Heiligen Stuhl gebilligt worden ist, denn es ist Seiner Majestät sehr gleichgültig, ob in fremden Staaten dieses oder jenes geistliche Institut, dessen Dasein allerhöchst Dieselbe in den Ihrigen aufzuheben für gut befunden haben, noch forthin beibehalten werde; Seine Majestät werden aber nie eine Einmischung in Angelegenheiten gestatten, welche Sie als offenbar der landesfürstlichen Machtvollkommenheit zustehend an- sehen werden; und dazu gehört alles, was in der Kirche nicht von göttlicher, sondern nur von menschlicher Erfindung und Einsetzung ist und das, was es ist, allein der Einwilligung und Gutheißung der oberherrlichen Gewalt zu verdanken hat, welcher daher zusteht und zustehen muss, alle dergleichen freiwilligen und willkürlichen Be- willigungen nicht nur allein abzuändern und einzuschränken, sondern sogar ganz aufzuheben, so oft solches Staatsursachen, Missbräuche oder veränderte Zeiten oder Umstände erheischen mögen.

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