Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

65 1782. 16. Das Klosteraufhebungspatent. Am 12. Jänner 1782 erfolgte das Klosteraufhebungspatent. Joseph der Zweyte von Gottes Gnaden erwählter Röm: Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, Hungarn, und Böhmen, Erzherzog zu Ös- terreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen etc. etc. Hoch- und Wohlgebohrne, Wohlgebohrne Edle, Ehrsame Gelehrte liebe Getreue! Wir haben aus erheblichen Ursachen für gut befunden, alle Klöster nachstehender Orden in unsern Erbländern aufzuheben, und mit den Personen und dem Vermögen dieser Klöster Nachstehen- des zu verfügen: Erstens: befehlen Wir, dass von nun an alle Ordenshäuser, Klöster, Hospitien, oder wie diese geistlichen Versammlungs-Häuser sonst Namen haben mögen, vom männlichen Geschlecht der Karthäuser, Kamaldulenserorden und die Eremiten oder sogenannten Waldbrüder, dann vom weiblichen Geschlecht die Karmeliterin- nen, Klarisserinnen, Kapuzinerinnen, und Franziskanerinnen aufgehoben werden, und das gemeinschaftliche Leben der darin befindlichen Personen in denselben aufhören solle. Zweitens: Hat die Art der Aufhebung folgender Gestalt zu geschehen. Die Lan- deshauptmannschaft wird bey Empfangung dieses Reskriptes einen tauglichen Kommissarium mit der erforderlichen Instruktion und Creditiv nebst einem ge- schickten Mann von der Cameral Buchhalterey in ein jedes Kloster der obbenann- ten Orden mit dem Auftrage absenden, dass die Commissarii unter beständiger Be- obachtung der größten Bescheidenheit, und gütigen Betragens den obrigkeitlichen Personen, und der ganzen geistlichen Gemeinde Unsere diesfällige höchste Ent- schließung wohlverständlich kundmachen, und ihnen bedeuten, dass von nun an keiner von den allda befindlichen Novizen, oder Novizinnen und andern Mitglie- dern des Ordens, die noch nicht die Profession abgelegt haben, sub nullitate actus die Profession zu machen befugt seye. Die also geschehene Publication wird sofort ad Protocollum, welches aber nichts anders als diese Publication zu enthalten hat, genommen und von den Obern, oder Oberinnen, dann dem Senior des Klosters, dass ihnen die Publication geschehen setze, unterfertiget, und solches seinerzeit hieher gesendet werden. Nach solcher Gestalt vollendeter Publication wird der Commissarius die Schlüssel von allen Kassen, Kirchen-Schätzen, Archiven und Vor- ratshäusern verlangen, all jenes, was nicht zum täglichen Gebrauch in der Kirche und dem Hause auf die Zeit des Dableibens der Ordenspersonen notwendig ist, versiegeln, über das aber, was zur täglichen Notdurft, unversiegelt gelassen wird, auf der Stelle ein Inventarium verfertigen und einen geschickten, auch getreuen weltlichen Beamten gegen ordentlicher Verrechnung, allenfalls auch Beeidigung ad hos actus übergeben, welcher gegen gleich gedachter Verrechnung den Geistlichen den täglichen nötigen Unterhalt bis an den Tag, da sie auseinander gehen, oder bis

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