Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

432 Besoldungen wäre viel leichter als eine Sperrung der Temporalien anzuwenden als ein Mittel die Geistlichen „im rechten Gange" zu erhalten. Übrigens soll für Bischof, Generalvikar und Kapitel, die doch ein Corpus zusam- men ausmachen, auch nur eine Dotation bestimmt werden unter dem Namen „Bis- tümliche Dotationsgüter des Landes ob der Enns", so dass nur der Bischof de consilio et de consensu capituli etwas über die Dotationsgüter verfügen dürfe. Insbesondere soll der Generalvikar keine eigene Dotation erhalten, da er kein tribunal distinctum ab episcopali hat, sondern nur vices episcopi vertritt, und als Domherr gehört er zum Kapitel. Würde übrigens bei Baumgartenberg ein Anstand sein es der Staatsgüterad- ministration zu entziehen, so wäre das Stift St. Florian heranzuziehen. Die Stiftsgeist- lichkeit könnte immerhin darin ihr Verbleiben haben, das Stift aber wäre ein für den Bischof von Linz nahe gelegener, vortrefflich in jeder Hinsicht zu erwählender Ort, den, auf solche Art verwendet, auch die Fremden noch ferner als eine zweite Lan- deszierde bewundern könnten. Auch würde sich dort der Bischof im Distrikt seiner Vorfahren, der alten Lorcher Bischöfe, mit mannigfachem Troste sehen. Der Präsident hält es für zweckmäßig die geistlichen Güter wie die Staatsgüter nach einem dem Locali angemessenen Verwaltungssystem administrieren zu lassen, um sodann daraus die systematisch geordneten Bedürfnisse des Religionsfonds zu bestreiten: dem Bischof und dem Domkapitel aber soll in diesem System ebensowe- nig als den Klosterkommunitäten eine Güteradministration anvertraut werden, weil sie weder den Geist des Eigentümers noch den Geist des in einer gewissen Kontrolle und Beförderungsaussicht stehenden Staatsbeamten haben können. Übrigens wer- den die Stiftsgüter in der Hand der Prälaten, die durch die Freigebung der Wirtschaft wiederum fast gänzlich Herren ihrer Stiftsrealitäten geworden sind, noch schlechter verwaltet werden, als wenn ein zeitlicher Bischof und sein Domkapitel sich als Eigen- tümer solcher Güter ansehen, und so werden sie auch dem Religionsfond mehr Überschuss abwerfen. Die Herrschaften Baumgartenberg, Gleink, Garsten, Engelszell und Mondsee sollen mit der vom Konsistorium in Vorschlag gebrachten Modalität, die auf eine Art Pachtung hinausläuft, zur Dotation übergeben werden. Das aber kann dem Kapitel nicht verargt werden, wenn es seinen Teil unvermischt mit dem bischöflichen zu haben wünscht, denn aus Respekt müssten die Domherrn doch den Bischof allein walten lassen und das könnte bei einem leichtsinnigen guten Mann, wie der letztverstorbene Bischof war, für sie gefährlich werden. Mit Hofentschließung vom 21. August 1788 wurde von der Staatsgüteradminist- ration ein Vorschlag verlangt, welche Güter zur Bedeckung der jährlichen Kongrua von 12.000 fl. dem Bischof zu übergeben wären. Lehrbach schlug vor unter dem 16. November 1788 Baumgartenberg mit 9073 fl. 24 kr. und Windhag mit 3580 fl. 56 kr., zusammen 12.654 fl. 20 kr. Bei Baumgartenberg würden allerdings infolge häufiger Überschwemmungen die Untertanen ihre Gaben oft nicht liefern können, dann müsste der Religionsfond ergänzen. Der Vorschlag wurde dem Bischof zur Einsichtnahme Übermacht; sollte der Bi- schof sich auf diese Güter nicht einverstehen, so hätte die Landesregierung andere Religionsfondsgüter oder in deren Ermanglung auch Güter von noch bestehenden

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