Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

433 und sich selbst administrierenden Stiften in Vorschlag zu bringen (Wien 24. Februar 1789). Einen Monat später wurde verordnet, dass zur Dotation hauptsächlich die (den zu Dotierenden) näher gelegenen Güter bestimmt werden sollen. Der Bischof bat unter dem 8. Juni 1789 statt Baumgartenberg um andere Güter, deren Erträgnis ihn sicherer bedecke, deren Überschuss ihm die Mühe und Gefahr der Verwaltung einigermaßen vergüte, und deren Lage günstiger sei. Die Regierung berichtet unter dem 17. Juli 1789, dass dem Wunsch des Bischofs St. Florian und Lambach entsprechen würden, ebenso auch Gleink, Garsten und Wilhering; letzteres allerdings bestehe noch vollkommen, Gleink und Garsten seien geleert, die Geistli- chen in St. Florian und Lambach sehr gemindert an Zahl, um das schöne Gebäude zu St. Florian wäre es schade, wenn es nicht eine entsprechende Bestimmung erhielte. Die Behandlung des Dotationsgeschäftes stand unter der zur Herrschaft gekom- menen Grundanschauung, dass der Staat nicht mehr imstand sei seine überaus zahl- reichen Güter zu verwalten und im eigenen Interesse dafür persönlich interessierte Wirtschafter gewinnen müsse; eine Anschauung, die im Hofdekret vom 24. März 1789 ihren Ausdruck fand: „Um die unter eigener Verwaltung nicht wohl überseh- bare Menge der Staatsgüter wieder in solche Hände zu bringen, von deren bekann- ter, durch bewährte praktische Kenntnisse geleiteter und durch die reizende Aus- sicht eines höheren Gewinnes noch mehr beseelter Tätigkeit der Staat für die Lan- deskultur jenes blühende Wachstum zuversichtlich erwarten kann, wozu der ... fruchtbare Boden der deutschen Erblande so vorzüglich geeignet ist, wurde be- schlossen ... sämtliche Staatsgüter und Realitäten öffentlich feilzubieten und käuflich im ganzen oder abgeteilt ... pachtungsweise aber in Erbpacht oder in Zeitpacht auf längere Jahre durch den Weg der öffentlichen Versteigerung zu veräußern." Unter den Staatsgütern waren alle zum Religions-, Studien-, Stiftungs- und Ar- menfond gehörigen Landgüter begriffen. Das Dotationsgeschäft musste mit umso größerer Vorsicht behandelt werden, als es durchzuführen kam schon in Rücksicht auf das neue Steuerpatent vom 10. Feb- ruar 1789, das vom 1. November 1789 ab in Kraft treten sollte. Dieses Steuerpatent bedeutet die Vernichtung des Feudalsystems, das Ende der „Herrschaften" in der Nationalökonomie. Die ganze bisher unter dem Namen Kontri- bution erhobene Entrichtung wurde für die Hinkunft einzig und allein als Grund- steuer auf Grund und Boden gelegt ohne jeden Unterschied, ohne jede Rücksicht auf Stand und Eigenschaft des Besitzers. Dem Untertan wurden von dem fatierten und kontrollierten Bruttoertrag wenigstens 70 % freigelassen; mit 12 fl. 13 1/3 kr. von 100 fl. wurde die landesfürstliche Grundsteuer bedeckt, mit 17 fl. 46 2/3 kr. von 100 fl. mussten die obrigkeitlichen und geistlichen Forderungen erfüllt werden, also alles, was der Untertan seinem Grundvogt oder Zehentherrn zu leisten hatte im Baren oder in Naturalien, Roboten, Taxen, Veränderungsgefälle, auch der geistliche Ze- hent. Obrigkeiten und Geistliche durften künftig nichts weiter als Geld fordern. Das war das größte Werk Josefs und wie fast jedes seiner Werke — verunglückt. Wie betroffen, wie erregt die Herrschaften und Geistlichen darüber waren, ist leicht

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