Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

212 ihre Unkosten sich in den grundbücherlichen Besitz der Realität schreiben zu lassen, nicht Gebrauch gemacht hatte. Die Verhandlungen darüber setzten sich fort bis 1831. Da ergaben sich jedoch neue Schwierigkeiten. Es kam auf, dass die zum Kloster gehörige Lorettokapelle zur Erbauung zweier Häu- ser veräußert worden war, worüber schon im Jahr 1789 die Staatsgüteradministration Beschwerde erhoben hatte. Ebenso hatten sich auf dem ehemaligen Kalvarienberg ein Buchbinder, ein Büch- senmacher und zwei andere Familien angesiedelt. Für diese hintangegebenen Entitä- ten hatte die Stadt 399 fl. 20 kr. C. M. eingenommen. Der Wert der unverkauft geblie- benen Realitäten ist anno 1830 vom Kreisingenieur auf 965 fl. C. M. geschätzt worden. Das gibt in Verbindung mit den verkauften Realitäten 1364 fl. 20 kr., also 314 fl. 20 kr. über den ursprünglichen Schätzungswert. Dagegen behauptet der Magistrat unter dem 21. Jänner 1831, für Verbesserungen und außerordentliche Erhaltungskosten der Gebäude 2089 fl. W. W. — 835 fl. 36 kr. C. M. verwendet zu haben. Die Klosterkirche, die noch (1831) ganz leer steht, würde verfallen sein, wenn die Stadt nicht so viel auf die Dachung verwendet hätte. Im Konventgebäude befinden sich mehrere Wohnpar- teien und die Pfründler des Bürgerspitals der Stadt Grein. Die Regierung verzichtet aber auf das Wiederkaufsrecht nicht. Sie findet es nicht angemessen die vertragsmäßige Verwendung zu einem Gewerbehaus zu fordern oder das Recht des Wiederkaufes gegenwärtig in Ausübung zu bringen, findet sich aber nicht geneigt zu Gunsten der Stadt Grein für die Zukunft darauf zu verzichten; sollte es aber zum Wiederkauf kommen, so müsste die Stadt Grein das Klostergebäude um 1050 fl. in Einlösungsscheinen W. W. hergeben. Dagegen dürfte sie die Vergütung der darauf gemachten Auslagen ansprechen, die allerdings mit 2089 fl. übertrieben er- schienen, jedenfalls aber habe der Religionsfond die Summe für die hintan gegebenen Realitäten per 399 fl. 20 kr. C. M. als Schadloshaltung von der Stadt Grein zu fordern (Linz 21. Juli 1831). Unter dem 11. Dezember 1838 zeigte der Magistrat dem Kreisamt an, dass er ge- sonnen sei dem Religionsfond das Wiederkaufsrecht abzulösen. Darüber gab die Stiftungshofbuchhalterei ihr Gutachten dahin ab: Der Kreisamts- bericht vom 15. Juli 1792 liefert die bestimmten Daten, dass von den sämtlichen Ubi- kationen des Klostergebäudes ungeachtet des äußerst gering gestellten Zinses doch ein Erträgnis von 134 fl. 30 kr. seitens der Stadt Grein bezogen wurde und für die 2 Gärten ein Pacht von 10 fl., zusammen also 144 fl. 30 kr. und nach Abzug der Steuern und Reparaturbeträge ein reines Erträgnis von 84 fl. 30 kr. erzielt wurde, dem ein 5% iges Kapital von 1690 fl. entspricht. Wird dazu der Kaufschilling für die veräußerte Lo- rettokapelle per 399 fl. 20 kr. geschlagen, so erhöht sich die Summe auf 2089 fl. 20 kr. und die Differenz gegen den ursprünglichen Schätzungswert von 1050 fl. stellt die dem Religionsfond für die Verzichtleistung auf das Wiederkaufsrecht gebührende Summe dar: 1039 fl. 20 kr. C. M. Nun sind allerdings die Steuern bedeutend erhöht worden, daher schlägt man vor, der Stadt Grein solle, wie es sonst beim Verkauf minderer Fondsgüter außer dem Lizi- tationsweg Übung war, gegen Daraufgabe eines Drittels über den ursprünglichen

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