Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

213 Schätzungsbetrag, folglich 350 fl., das unbeschränkte Eigentum überlassen werden, die Stadt solle außerdem in Einlösungsscheinen zahlen können nach dem Finanzpatent vom 20. Februar 1811, wonach alle Zahlungen, welche sich ans eine vor dem Jahr 1799 eingegangene Vertragsverbindlichkeit gründen, und bei denen keine bestimmte Münzsorte bedungen wurde, immer nur in der Valuta der Einlösungsscheine zu leisten sind (Wien 13. März 1840). Dies wurde genehmigt, doch so, dass dem Religionsfond (und nicht dem Ärar) das Wiederkaufsrecht mit 350 fl. C. M. abgelöst werden musste, indem diese Anforderung als eine neue Stipulation angesehen wurde, worauf die Bestimmungen des Finanzpa- tentes vom Jahr 1811 nicht Anwendung fanden (Wien 14. Oktober 1840). Die Gemeinde verwendete das Gebäude als Armenhaus. Die Stadtkommune Grein ist gegenwärtig noch Eigentümerin des Klostergebäu- des. Jetzt sind darin untergebracht verschiedene k. k. Ämter: das Bezirksgericht (seit 16. Mai 1850), das Steueramt, die Strombauleitung und Wohnungen der Beamten. In der ehemaligen Kirche sind die Gefängnisse zugerichtet. 53. Aufhebung der Dominikaner in Steyr. Neuerliche Bitten um Belassung der Dominikaner in Steyr wurden immer wieder abgewiesen. Bei der Abweisung des Ordinariatsansuchens vom 14. März 1785 bezeichnete die Regierung das wiederholte Drängen der Dominikaner als ein dreistes Zeichen, dass sie nicht gar geistreiche Ursache haben müssen von Steyr nicht hinweggehen zu wollen. Dem Wunsch des Konsistoriums werde dadurch Rechnung getragen wer- den, dass bei einem erprobten Mangel an Geistlichen auf die Dominikaner Bedacht genommen werde. Am 25. März 1785 erging ein (durch die Puppinger Franziskaner veranlasstes) Dekret an die Kreisämter des Traun- und Hausruckviertels, in welchem gerügt wurde, dass einige Obere der zu reduzierenden Klöster den Seelsorgern, welche Aushilfe aus den Konventen haben wollen, Hindernisse bereiten unter verschiede- nen Vorwänden, z. B. des Chores. Die Kapuziner haben sich in der Seelsorge bisher ausgezeichnet und werden dem Abt von Garsten, dem die Pfarre Steyr zu besorgen obliegt, auch in Hinkunft zur Verfügung stehen. Zur Aussetzung in die Seelsorge blei- ben übrig die Dominikaner. In Steyr ist das Kloster ganz überflüssig, Seelen sind auch auf dem Land. Die zur Seelsorge tauglichen Dominikaner sind namhaft zu machen. Unter dem 22. April 1785 wird dem Konsistorium die Konsignation der für die Seelsorge geprüften Dominikaner vorgelegt. Unter 20 waren 12 taugliche, die übri- gen 8 sollten vom Provinzial in andere Klöster eingereiht werden. Am 16.(?)Juli erfolgte die Auflösung. Die Inventur ergab: Bargeld 667 fl. 9 kr., Schuldpapiere 100.924 fl. 7 kr. (darunter in öffentlichen Obligationen 67.400 fl., bei Privaten 33.524 fl., oneriert 67.062 fl., freieigentümlich 33.862 fl.), Kapitalien ohne Obligationen 3350 fl., an liegenden Gütern 4040 fl., Schulden herein 103 fl., Wein und leere Fässer 8046 fl. 4 kr., Weinessig 4 fl.; Summe des Gesamtvermögens 117.134 fl. 20 kr.

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