Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

184 Treml hatte also weder Naturalquartier noch Quartiergeld. Unter dem 18. November 1785 stellte er die Bitte um Ankaufung oder Erbauung eines Hauses zum Pfarrhof. Es wurden Pläne an Hof vorgelegt, nach welchen das Kloster umgebaut werden sollte zur Unterbringung der pfarrlichen Wohnung. Die Kosten waren veranschlagt auf 1442 fl. 11 kr. Da aber tatsächlich kein Winkel im Kloster vorhanden war, der nicht bei der Überfüllung mit (aus den aufgehobenen Klöstern konzentrierten) Kapuzinern ver- wendet wurde, so befahl ein Hofdekret vom 9. August 1786 mit der Einrichtung der Pfarrwohnung noch zu warten, bis durch Absterben älterer Kapuziner Raum würde, und bis dorthin dem Treml jährlich 100 fl. Quartiergeld zu zahlen. Später wurde dann in das Kloster die Pfarrwohnung gebracht und dabei dem Kloster im 1. Stockwerk die geänderte Gestalt gegeben, die es imGanzen und Großen bis auf die Gegenwart behalten hat. Früher befanden sich im 1. Stockwerk zu beiden Seiten des sehr schmalen, von Nord nach Süd sich ziehenden Ganges (und wohl auch des anstoßenden Ganges) kleine Zellen: nach Osten zu 9 (mit der Eckzelle 10), gegen Westen hin, dem Hof (Gärtchen) zu gelegen 8. Durch den Umbau wurden entspre- chend der Anlage des Klosters zu ebener Erde durch Beseitigung der dem Hof zu ge- legenen Zellen ein breiter Gang geschaffen und die östlich gelegenen Wohnräume gegen den Gang zu erweitert. Aus diesen 9 Zellen wurden dem Pfarrer 4 Zimmer hergerichtet, die größte am Nordende des Gangendes gelegene Zelle der Köchin ein- geräumt. In der ersten Eckzelle des anstoßenden Ganges erhielt der Bediente seine Wohnung. Über der Sakristei und der anstoßenden kleinen Beichtkammer wurden die Speisekammer und Küche zugerichtet; heutzutage ist dieser Raum der Chor (Ora- torium) der Kapuziner. Das Wandeln der Regierung auf den Wegen der Expropriation muss einen Schlaukopf in blinde Verzückung verrückt haben: das zeigt sein Vorschlag eines wohl nicht ganz neuen Enteignungsverfahrens: gleich den Finger zu nehmen, um den Ring zu bekommen. Schließlich aber fand man, dass solches unnötig sei, da man ja doch schon die ganze Hand habe — zur Arbeit für den Religionsfond. Ein Anonymus hatte angezeigt, dass vermöge Grundemann'schen Testamentes nach dem Absterben des Grundemann'schen Mannesstammes das Linzer Karmeli- tenkloster auf die Herrschaft Waldenfels substituiert ist. Nun schien aber das Kloster gegebenenfalls das Erbe nicht antreten zu können, da die Amortisationsgesetze eine Acquisition über 1500 fl. verboten. Nach der Meinung des Angebers würde das Erbe eventuell an die Grundemann'sche weibliche Deszendenz fallen. Er rät daher an , das Karmelitenkloster aufzuheben, dann würde der Religionsfond in dessen Rechte tre- ten und das Erbe akquirieren. Das Fiskalamt dagegen weist darauf hin, dass unter dem 30. Juni 1784 eine kai- serliche Resolution ergangen sei, wonach die geistlichen Gemeinden, wenn sie Im- mobilien erwerben, keine anderen Realitäten mehr verkaufen müssen, da die Klöster durch Einführung des Religionsfonds aufgehört haben manus mortuae zu sein. Das Fiskalamt wirft die Frage auf, ob nicht durch diese Resolution überhaupt die Amorti- sationsgesetze aufgehoben seien. Die Regierung ist für die Aufhebung des Karmeli- tenklosters: nach Aufhebung der für Kapläne tauglichen Karmeliten könnten die

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2