Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

124 könnten. Die Landesstelle richtete diese betreffs der Kapuziner anbefohlenen Fragen auch über die Minoriten zu Enns an den Dechant Graf Engl. Dieser berichtete, dass von den 9 Priestern im Minoritenkloster nur 6 zur Seelsorge geprüft seien. Diese wolle er zur Seelsorge begehren, wofern sie nur vom Ordinariat als tauglich hiezu anerkannt werden; die übrigen samt den Laibrüdern sollten in andere Klöster verteilt werden, die ohnedies über Mangel an Leuten klagten. Die Regierung verlangte vom Ordina- riat das Verzeichnis der Tauglichen, aber auch, dass es besonders bezüglich der sechs Minoriten sich äußere. Das Ordinariat erwiderte darauf, dass dem Propst Engl Auf- trag gegeben worden sei, der Ordensgeistlichen sich höchstens im Notfall zu gebrau- chen, weil solche ihren Institutionen gemäß nur zur Aushilfe in der Seelsorge gewid- met seien; auch könne den Pfarrern, da ja diesen bei den Exposituren das Vorsen- dungsrecht zustehe, nicht jeder Ordensgeistliche aufgezwungen werden. Die Regierung sah daraus die Absicht hervorleuchten die Pfarreinrichtung rück- gängig zu machen und berichtete in diesem Sinn an Hof (13. Dezember 1782): Das passauische Ordinariat wird hauptsächlich von den obderennsischen Dechanten di- rigiert, diese haben die einträglichsten Pfarren inne und fürchten durch die Pfarrein- richtung Verminderung ihrer Einkünfte; darum suchen sie die Klostergeistlichen von der Seelsorge fernzuhalten. Durch die Ordensgeistlichen kommen österreichische Untertanen in die Seelsorge, während der Säkularklerus meist bayrischer Abstam- mung ist. Die Pfarrer gebrauchen bei den mindesten Konkursen und bei jeder Feier- lichkeit sogar die Kapuziner, die doch gewiss den Stolz nicht besitzen, die Stelle der gelehrtesten Ordensgeistlichen einnehmen zu wollen, zum Predigen, Beichthören, Administrieren der heiligen Sakramente, ausgenommen Taufe, letzte Ölung und Be- graben (!), wozu ohnehin keine besondere Wissenschaft erfordert wird. Die Kapuzi- ner gebraucht man fast wie Taglöhner; so oft ein Pfarrer oder Expositus sich von der Station entfernt, lässt er durch einen Kapuziner alle actus parochiales ausüben. Das könnten die Ordinarien aber nicht zugegeben haben, wenn es den Ordensleuten an notwendiger Wissenschaft gefehlt hätte. Ja während die weltpriesterlichen Kapläne in ihrer Jurisdiktion immer die Klausel haben „quamdiu ibidem cooperator fueris“, bekommen die Ordensgeistlichen die Jurisdiktion pro tota dioecesi. In den Klöstern finden sich die stattlichsten, redlichsten, tauglichsten Männer, von denen viele den Augenblick herbeisehnen, da sie zur Seelsorge verwendet werden. Die Pfarrer wer- den auch gewiss keine Schwierigkeit machen. Die Regierung stellt den Antrag auf Aufhebung des Minoritenklosters in Enns, zumal sie keine eigene Kirche hätten. Auch seien sie ganz auf den Bettel angewiesen (?). Vielleicht werde der Bischof von Passau jetzt die sechs Minori- ten als untauglich zur Seelsorge erklären; dann solle man dem Ordinariat es ahn- den, dass untaugliche Klostergeistliche zur steten Seelsorge verwendet worden seien (nämlich an der Ennser Pfarrkirche) und auftragen, sie auf bischöfliche Un- kosten am Linzer Lyceo besser unterrichten zu lassen. Würden sie aber für taug- lich erklärt, dann könnte man aus den reichlichen Stiftmessen der Minoriten zu Enns den zu exponierenden einen Beitrag leisten, die übrigen welligen Minoriten

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