OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

14. und beginnenden 15. Jahrhunderts nur als Siegler von Verkaufs-, Pfand- und Schuld briefen und Testamenten auftritt. Die Stadtordnung von 1440/47 dient wie beim Stadt richter als erste Grundlage für die Amtstätigkeit des Bürgermeisters. Die Existenz eines Stadtschreibers läßt sich in Freistadt erstmals 1371 nachweisen, wo der „offen Schreiber maisterNyclas"auftritt."Auch über seine Amtstätigkeit gibt die Stadtordnung von 1440/47 Aufschluß. Die Stadtordnung von 1440/47 Die Grundlage für die Verfassung und Verwaltung der Stadt Freistadt bildete die vom Rat aufgerichtete Stadtordnung von 1440/47. Diese Stadtordnung gibt Aufschluß über die Tätigkeit und den Kompetenzbereich der städtischen Organe, legt die Stellung der städti schen Bewohner fest und enthält wirtschaftliche wie polizeiliche Bestimmungen. Damit legt sie Zeugnis ab von den Rechten und Funktionen des Rates, der unter dem Vorsitz eines Bürgermeisters die Selbstverwaltung der Stadt in den Händen hielt. Schon dieses älteste Statut zeigt, daß der Rat das Recht hatte, neues Recht zu setzen, neue Ordnungen aufzu stellen und „insbesondere das, was an neuen Bedürfnissen hervorgetreten war, einer selb ständigen Regelung zu unterziehen. Es ist bemerkenswert, daß bereits in dieser ersten Stadtordnung Sätze über den Lebensmittelhandel, über Handwerk, über Erhaltung von Sauberkeit und Ordnung in der Stadt enthalten sind, sie zeugt auch von der Sorge des Rates für gerechtes Maß und Gewicht, ebenso vom Recht der Kontrolle von Güte und Preis der Lebensmittel. „Daß hier der Rat früh maßgebend wurde, ist durch den Umstand zu erklären, daß die Bemessung von Maß und Gewicht seit alters Sache der Kaufleute gewesen war, deren Funktionen sich im Rat fortsetzten. Im Jahre 1440 hatte der Rat der Stadt Freistadt „veraintlich Betracht", eine Ordnung aufzustellen, da in den Wirren der Hussitenkriege der Nutzen der Stadt vernachlässigt worden war und unter den Bürgern „ainer mer nutz und fromen aufgebebt, dan der ander". Diese neue Ordnung sollte sowohl jeden Bürger, ob arm oder reich, Nutzen bringen und sollte von jedem Bürger der Stadt in all ihren Artikeln befolgt werden. Die Beschlußfassung und Ausstellung der Ordnung geschah nun am 17. Mai 1447 unter dem damaligen Bürger meister Friedrich Trafeyer im Beisein der übrigen sieben Ratsmitglieder. Die Zahl der Ratsmitglieder war somit in Freistadt auf acht Personen mit dem Bürgermeister festgelegt. Diese Stadtordnung von 1447 gewährt zwar Einblick in die Amtstätigkeit der städtischen Organe,sie enthält aber keinerlei Nachricht über die Art des Wahlvorganges dieser Organe. Erst vom Beginn des 16. Jahrhunderts ist eine Ordnung erhalten, die Auskunft über die Abhaltung der Wahl des Bürgermeisters, Stadtrichters, der Ratsmitglieder und Geschwo renen gibt."^' Bei den ersten Artikeln dieser Stadtordnung handelt es sich um Verfassungsbestimmungen, Bestimmungen über die Abhaltung der Ratssitzungen, über die Tätigkeit des Bürgermeisters, Stadtrichters und Stadtschreibers. "UB,Bd. VIII, S. 508: 1371, 28.Jänner:..vor dem offenn Schreiber maister Nyclas zder zeit schulmaister. "Hans Planitz, Die deutsche Stadt des Mittelalters. Graz-Köln 1954, S. 342. » ebd., S. 319. "Ignaz Nößlböck, Oberösterreichische Weistümer. Wien-Leipzig 1939, 1.Teil, S.414(kurz: Nößlböck, Weistümer). "Nößlböck, Weistümer, S. 436: Ordnung wie es jerlich mit erwelung ein burgermeisters, richtet und rat aUhie zu der Freyenstat soll gehalten werden.

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