OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

in dieser Urkunde „Hainricus" genannt.^ Die Kompetenz der Stadtrichter umfaßte zu dieser Zeit sowohl die städtische Verwaltung als auch die Gerichtsbarkeit. Die ersten Stadtrichter wurden durchwegs als Richter bezeichnet, so 1334 „Alber zden zelten richter in der Vreinstat"^ und 1338 „Utz der Schaffer richter ze den zelten in der Vreinstat",^ aber 1347 nennt sich Wülfing bereits „zden zeyten statrichter in der Vreinstat."® Seit dieser Zeit sind die Stadtrichter in fest geschlossener Reihenfolge bekannt. Sie entstammten durchwegs dem alten Stadtadel oder dem Stande der Handelsbürger, nur wenige kamen aus dem Hand werkerstand, wie zum Beispiel Petrus der Fleischmann und Petrein der Chürsner. Nicht selten stiegen die Stadtrichter zu höchsten Stellen im Staate auf, wie etwa Stefan Gülher, ein ehemaliger Angehöriger des Stadtpatriziats, der neben seiner Tätigkeit als Stadtrichter von 1381 bis 1383 Schaffer der landesfürstlichen Herrschaft und seit 1390 sogar Pfleger der Herrschaft Freistadt war.® Über die genaue Amtstätigkeit der Stadtrichter läßt sich aus dieser Zeit, aus dem ausge henden 13. und 14. Jahrhundert nichts Genaueres berichten, da aus dieser Zeit keine der artigen Urkunden, Akten oder Handschriften vorliegen. Die Stadtrichter treten in Kauf-, Pfand-, Schuld- und Verzichtbriefen sowie in Testamenten als Siegler gemeinsam mit Bürgern und später auch gemeinsam mit dem Bürgermeister auf. Erst die Stadtordnung von 1440/47 legte das Amt des Stadtrichters genauer fest. Das erste Auftreten eines Rates und der Gesamtheit der Bürgerschaft ist 1354 urkundlich belegt.' Diese Urkunde zeigt auch das älteste Stadtsiegel von Freistadt, das bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts Verwendung fand. In einem Verkaufsbrief von 1370 an die Bürger zu Freistadt treten zum erstenmal neben dem Rat und der Gemein auch die Geschworenen auf.® Der Machtbereich der Stadtrichter wurde im 14.Jahrhundert durch das Aufkommen eines Bürgermeisters auf die Gerichtsbarkeit und Polizei im Burgfried der Stadt eingeengt. Frei stadt besaß als einzige Stadt der sieben landesfürstlichen Städte des Landes ob der Enns bereits im ausgehenden 14. Jahrhundert einen Bürgermeister, „wohl unter dem Einfluß der böhmischen Rechtsgepflogenheiten."® In einem Stiftsbrief für das Spital zu Freistadt tritt als Siegler Jacob Megerl, Bürgermeister und „ainer des rats", auf.'» Dies läßt darauf schließen, daß der Bürgermeister aus den Mitgliedern des Rates hervorging. Aus der Tat sache, daß zu Beginn des 15.Jahrhunderts häufig mehrere, meist drei bis vier Bürgermeister nebeneinander auftraten, schließt G. Grüll, daß „in Freistadt die Stellung eines Bürger meisters die eines Viertelmeisters gewesen" ist." Wie beim Stadtrichter läßt sich auch über die Amtstätigkeit des Bürgermeisters nichts Näheres sagen, da er in den Urkunden des " Urkundenbuch des Landes ob der Enns (kurz: UB),Bd. IV,S. 41: 1286,20.Jänner, St. Florian:...testibus adnotatis, qui sunt.. Hainricus iudex libere civitatis. » UB, Bd. VI, S. 140: 1334, 28. Oktober, Freistadt:..ich Alber zden zelten richter in der Vreinstat. * UB, Bd. VI, S. 278: 1338, 1. September:..ich Utz der Schaffer richter ze den zelten in der Vreinstat. » UB, Bd. VII, S. 31: 1347, 19. September. ® UB, Bd. X, S. 71: 1381, 13. Dezember: Stephann der Gulher die czeit richter'und schaffer zder Freinstat. UB, Bd. X, S. 587: 1390, 25. Jänner: Stephanns Gulhern die czeit phleger zu der Freinstat. 'OÖ. Landesarchiv, Stadtarchiv Freistadt (kurz: L. A., St. A., Fr.), Urkunden Nr. 19, 1354, 2. Februar: ich Ulreich der Ochsel czden zelten statrichter czder Vreinstat und wir der rat und die gemain daselb. ® UB, Bd. VIII, S. 476: 1370, 12.Juli: den erbern purgern, dem rat und den gesworn und der gemain zder Vreinstat. » Georg Grüll, Das Linzer Bürgermeisterbuch. Linz 1953, S. 18. '» UB, Bd. X, S. 511: 1388, 1. September: Jacob Megerl diczeit purgermaister und ainer des ratz. "Georg Grüll, Die Stadtrichter, Bürgermeister und Stadtschreiber von Freistadt, in: Freistädter Geschichts blätter, Heft I, Freistadt 1950, S. 34.

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