OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

Bestimmungen für den Rat und die Geschworenen Der erste Punkt legte fest, daß die Sitzungen der acht Ratsmitglieder wöchentlich am Dienstag und Samstag im Rathaus abgehalten werden mußten, in besonderen Fällen, falls es das Wohl der Stadt erforderte, wurde die Einberufung außerordentlicher Sitzungen anbefohlen. Diese Ratssitzungen waren für alle Ratsmitglieder verpflichtend, eine allfallige Abwesenheit mußte vorher entschuldigt werden, ansonsten wurde das fehlende Ratsmitglied zu einer Strafe verurteilt. Weiters wurden die Ratsmitgheder zu Zucht und Ordnung während der Ratssitzungen aufgefordert, und auch das Sprechen untereinander war ihnen strengstens untersagt. Die gemeine Bürgerschaft hatte zur Zeit der Ratssitzungen besonders aufZucht zu achten und jede Zwietracht untereinander zu vermeiden; einem Ratsmitglied stand es zu, allenthalben Frieden bei Streitereien zu stiften. Weiters untersagte die Stadtordnung jede Versammlung gegen den Rat und verpflichtete die Bürger und Inwohner, all ihre Rechtshändel vor den Rat und das Stadtgericht zu bringen; bei Mißachtung oblag dem Rat die Bestrafung. Damit war für die Bürgerschaft der innere Rat unter Vorsitz des Bürger meisters erste Instanz in Zivilsachen. In Strafsachen waren die Bürger dem Stadtrichter unterstellt. Somit stand es dem mittelalterlichen Rat als Gemeindeausschuß und Repräsen tativkolleg der Gemeinde auch zu. Recht zu sprechen. Ihm oblag „eine gewisse beschränkte Gerichtsbarkeit, die sich zunächst auf die Gebiete, auf denen er administrativ tätig war, sodann aber auch auf eine Reihe weiterer geringerer Strafsachen erstreckte."^" Der Rat hatte das Recht, die Mißachtung der von ihm aufgestellten Satzungen in bezug aufSauber keit in der Stadt, Preisfestlegung usw. zu bestrafen. Auch Verträge und Geschäfte durften erst nach einer Beratung im Stadtrat ausgefolgt und besiegelt werden, wobei dem Stadt schreiber die Abfassung anvertraut war."i Der Rat hatte auch für die Verwahrung der Schlüssel der Stadttore zu sorgen, wobei er für jedes Tor zwei„erber"(ehrbare)Bürger mitdem Aufsperren und Schließen der Tore betraute. Diesen Bürgern wurde das Schließen der Tore auch bei Nebel und während „sing und essen Zeiten" angeordnet. Zur Sicherheit der Stadtdurften nur mitZustimmung des Bürgermeisters, Richters und Rates die großen Stadttore geöffnet werden, mit Ausnahme des kleinen Tores. Es war die Aufgabe eines Bürgermeisters, die Geschworenen auf das Rathaus zu bestellen. Auch für sie galt die Erscheinungspflicht, bei Mißachtung mußten sie zur Strafe einen Groschen in die Stadtbüchse werfen. Bestimmungen für den Bürgermeister Dem Bürgermeister oblag der Vorsitz in der Ratsversammlung; er hatte das Recht, bei einer Abstimmung oder bei einer Diskussion als erster seine Stimme abzugeben bzw. seine Meinung darzulegen."" Bei einer Abstimmung entschied die Mehrheit des Rates. Ohne "Nößlböck, Weistümer, S.418: welch aber des ratts on merklich geschäft nit komen möcht, der soll sich des selben tags durch sein potten ausreden, welcher aber des nit thätt, der soll in die puxen zwai groschen ver fallen sein der statt und soll auch albeg ain ieder burgermaister die puxen vor sein tisch haben. "Nößlböck, Weistümer, S. 419: es soll auch ainer dem andern auf dem ratthauß nit unterreden noch raunen weder latein noch ander wegen, welcher aber das überfuhr, der soll der vorgenannten peen verfallen sein. "Nößlböck, Weistümer, S. 419: es soll auch niemants in der statt zu der Freinstatt gesessen und wohnhaft wider den ratt kainerlai besamblung machen..sonder all händl für den ratt und gericht bringen mit klag, wer anders dawider thätt, der soll darumb gestraft werden an seinem leib und guet nach ratts rat. Georg V. Below, Das ältere deutsche Städtewesen und Bürgertum. Bielefeld-Leipzig 1898, S. 86. "Nößlböck, Weistümer, S. 419: das kain geschäft nicht ausgeen noch besigelt werden soll, es gescheech dan nach der nagsten front ratt ob man die gehaben mag und nach des rats ratt oder die geschwornen imd soll das albeg durch unsem geschwornen statschreiber geschriben. "Nößlböck, Weistümer, S. 418: umb was sach ein burgermaister fragt, darumb soU er am ersten sein stim imd wiUen darlegen.

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