OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

Die Stadtordnungen aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts - Kodifizierung der Freiheiten und Pflichten der Bürger Der Rat, der sich aus den reichsten und vornehmsten Bürgern der Stadt zusammensetzte, wachte mit besonderer Umsicht über die Einhaltung der Rechte und Privilegien der Bürger. Denn diese Privilegien und Vorrechte gegenüber den anderen Stadtbewohnern bildeten die Grundlage für die führende Stellung der Vollbürger. Deshalb legten die vom gesamten Rat, also Bürgermeister und Richter, den Ratspersonen und Geschworenen aufgerichteten Stadtordnungen und Ratsverordnungen an die Gemein diese Vorrechte hauptsächlich wirt schaftlicher und handelspolitischer Art immer wieder fest. Besonders nach dem Verlust der früheren Ordnungen durch die verheerenden Stadtbrände sah man sich veranlaßt, die bürgerlichen Freiheiten und Pflichten neu zu kodifizieren, „damit die hinfuran in gueter gedechtnus beleiben mugen.. auch ain ieglicher wissen muge, wie er sich in seinem bürger lichen wesn, handierung und gwerb halten soll."^® Die am 22. Juli 1558 aufgestellte Stadt ordnung legte in 28 Punkten fest, wie die Bürger Handel und Gewerbe führen sollten. Sie bestimmte ferner, daß bei Verkauf von bürgerlichen Häusern im Burgfried an Nichtbürger die Häuser weiterhin der bürgerlichen Obrigkeit unterworfen waren und dadurch weiterhin dem bürgerlichen Stand erhalten blieben. Damit wollte man einen Rückgang der Bürger häuser und ein Überhandnehmen oder Festsetzen von Fremden, wie Adeligen und Geist lichen, vermeiden. Aus diesem Grund wurde auch in der Ratsverordnung vom 21. Dezember 1571 an die Gemein ausdrücklich festgehalten, daß bei Verkauf von Häusern oder Grund stücken innerhalb des Burgfrieds zuerst bei der Stadtobrigkeit um Verkaufangesucht werden mußte und der Bürgerschaft das Vorkaufsrecht zu gestatten war. Der Kaufvertrag war vor dem Stadtgericht zu schließen und der Kaufbrief von der Stadtobrigkeit auszufertigen und zu bestätigen.^' Daraus ist klar ersichtlich, wie ausgezeichnet es die Bürger, vielmehr die Stadtobrigkeit, verstanden, ihre Interessen durchzusetzen und zu wahren, um die Selb ständigkeit und Autonomie der Stadt zu gewährleisten. Eine Hauptsorge des Rates, der doch die Vertretung der reichen Handelsbürger darstellte, galt der „bürgerlichen han dierung", dem Kaufhandel. Die Ratspersonen wachten sorgsam darüber, daß keinem Nichtbürger der Zutritt zu diesem bürgerlichen Recht gewährt wurde. Denn nur den Bür gern der Städte stand die „handierung in allerlai waren mit einkaufen und wiederumb verkaufen" zu. Damit war jeder von Adeligen, Geistlichen, Bauern oder Fuhrleuten getrie bene Handel verbotener Fürkauf. Daß dieses bürgerliche Recht bei den Nichtbürgern, besonders bei den Fremden nicht allzu sehr Beachtung fand, bezeugt die weitere Verord nung der Stadtordnung von 1558, welche die Bestellung eigener Leute zur Überwachung der Straßen und Unterbindung des Fürkaufs der Bauern und Fuhrleute festlegte." Das den Freistädtern vom Landesfürsten gewährte Meilenrecht, das die Ausschank von Bier, Wein Nößlböck, Weistümer, S. 445: Stadtordnung, 1558, Juli 22. "L. A., St. A. Fr. Akten Sch. 28, 1571, Dezember 21: Artikhl so ainer ersamen gemain aufFThome des 1571 jars furgehalten worden:..so heuser und grundstukh im purgfrit verkhauffen will, auferlegt sich anfengklich bey dem Stattmagistrat anzumelden umb anfaillung anzuhalten, der burgerschafft die erst anfaillung in erbarn geburlichen werde zuethuen, den contract vor gericht zu schliessen, auch seinen abkhauffer brief unter der stattobrigkhayt vertigung überzugeben.. "Nößlböck, Weistümer, S. 448: Stadtordnung, 1558: demnach gepürt weder den geistlichen prelaten, herrn, ritterschaft..paurnen furleiten..so in steten nit burger sein, es sei in was waren es weUe mit einkaufen und wiederverkaufung derselben gar kainerlei handierung zu treiben.. und ist allein ain verpotner furkauf.. S. 451: und bei den fuerleiten die handierung und furkauf abgestelt.. demnach wie von nöten sein auf die strassen ze schicken und aufsehen zehaben auch mit zwaien burgern ze handien die solches aufsuechen ain Zeitlang verrichten,..

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