OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

Verwaltungsmäßige Bestimmungen Ein Hauptaugenmerk der städtischen Verwaltung lag auf der genauen Führung der Amts rechnungen der Stadtämter. Die Stadtordnung legte deshalb fest, daß es die Aufgabe des Bürgermeisters war, die Amtsrechnungen auf ihre Genauigkeit zu prüfen. Die Kontrolle wurde jährlich für die Woche nach Heiligen Drei König festgelegt, wozu der Bürgermeister vier bis sechs ehrbare, verschwiegene Leute zu seinen Gehilfen zu bestimmen hatte. Der Bürgermeister mußte den Leitern der Stadtämter den für die Überprüfung der Rechnungen festgesetzten Tag bekanntgeben, diese wieder mußten an diesem Tag „ihr amt getreulich verraiten". Bei ungebührlichem Verhalten und Nichtfolgeleistung drohte Strafe, und es blieb die Vorlage der Rechnungen trotzdem nicht erspart.^« Der Bürgermeister mußte die Rechnungen mit seinen Gehilfen aufnehmen und diese dem Rat vorbringen. Den Verwaltern von Stadtämtern wurde besonders aufgetragen, auf genaue Rechnungs führung zu achten,sollte aber einerjemandem aufBorg Geld geben,so war er für den Betrag verantwortlich und mußte für ihn persönlich aufkommen. Falls jemand bei der Stadt in Schulden stand, so war der Bürgermeister verpflichtet, diesen vor den Rat zu zitieren, der ihm die Bezahlung anordnen sollte; war jedoch der Schuldner nicht in der Lage zu bezahlen, so konnte ihm der Rat Aufschub gewähren, vorher mußte er allerdings einen Schuldbrief ausfertigen, in dem die Frist genau festgelegt wurde. Diese Frist mußte genau eingehalten werden. Bürgermeister, Richter und Rat hatten auch auf die Bodenrechte der Bürger innerhalb des Burgfrieds, des um die Stadt liegenden Gebietes, zu achten. Sie waren verpflichtet,jährlich zu Pfingsten eine Besichtigung der Gründe vorzu nehmen.*' Wer einen Zaun oder Markstein entfernt hatte, wurde durch den Rat bestraft. Die letzte Bestimmung dieser Stadtordnung behandelte den Kaufoder Verkaufvon Häusern oder Grundstücken innerhalb des Burgfrieds. Die Abfertigung von Kaufbriefen stand nur dem Bürgermeister und Stadtrichter zu. Dem Stadtschreiber war es nur dann erlaubt, einen Kaufbrief auszustellen, wenn er eine Kopie vor der Ausfertigung dem Rate zur Ver lesung brachte. Nößlböck, Weismmer,S.441:so einem oder mer,der ein ambt von gemeiner stat hat oder gehabt bete diirch einen burgermaister zu solcher ratung angesagt wirdet, soll er sich auf benenten tag mit seiner raitung ge schickt machen... und sein ambt getreulich verraiten, welcher aber dawider ungehorsamblich erscheinen und dem nit volziehung thun wurde,die..sollen umb ir ungehorsam nach ratsratgestrafftwerden,und dannach sol er nachmals nichts dester weniger darzue gehalten werden,damit er sein raitung on lengern Verzug thue... Nößlböck, Weistümer, S. 442: es soll alle jar zu pfingsten grundbeschau durch burgermaister, richter und rate im purkfridt gehalten werden..

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