OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

und Met innerhalb einer Meile um die Stadt untersagte, dürfte sehr lückenhaft eingehalten worden sein, denn immer wieder finden sich in den Stadtordnungen oder Ratsverordnungen Bestimmungen, die energisch für dieses Privilegium eintraten. Da die alleinige Berufung auf die Hilfe des Landesfürsten nichts nützte, schritt man in der Ratsverordnung von 1571 dazu, den sogenannten „Überreitern" und „Übergehern", einer Art exekutiver Handels polizei der Stadt, die zur Überwachung der Straßen, zur Fahndung nach verbotenem Frachtgut eingesetzt waren,die Einhaltung des Meilenrechtes zu überantworten. Siekonnten gegen Mißachtung dieses Privilegs mit Strafe vorgehen. Ein wichtiger Faktor des Freistädter Handels war die Biererzeugung, die auch nur den Bürgern vorbehalten war. Deshalb war auch nur Bürgern der Vertrieb und die Ausschank von Bier erlaubt. Ein Bürger durfte nach der Stadtordnung von 1558 jährlich „acht brau" Bier brauen, unabhängig davon, ob dieser Bürger ein Haus oder mehrere Bürgerhäuser besaß. Falls durch Fuhrleute böhmisches Bier in die Stadt gebracht wurde, mußten sie dieses drei Tage in der Stadt feilbieten. Wurde es aber von den Bürgern nicht gekauft, so durften die Fuhrleute die Stadt passieren; allerdings waren sie verpflichtet, vorher den Mautzins zu erlegen und innerhalb der Meile um die Stadt das Bier nicht zu verkaufen. Durch diese Schutzbestimmungen trachtete man, den Abgang des eigenen Biers zu sichern und im Bierhandel zumindest in der Umgebung eine Monopolstellung einzunehmen. Wie wenig aber diese Bestimmungen bei den Nichtbürgern Beachtung fanden, zeigt eine Be schwerde der Bürger, „die nicht handwerch khunen", die am 26. Dezember 1566, am Tag der Wahl und Besetzung der Stadtämter, dem gesamten Rat vorgetragen wurde. Die Be schwerde der Bürger richtete sich gegen die Handwerker, die nun neben der Ausübung ihres Handwerks auch die bürgerlichen Gewerbe wie Bierbrauen, Ausschank von Wein und Bier zu verrichten trachteten, wodurch die Bürger in ihren Vorrechten geschmälert wurden.®' In diesem Übel sahen die Bürger den Grund für die Verschlechterung der Stadtwirtschaft und den Rückgang der bürgerlichen Häuser. Durch die Ausübung von bürgerlichem Ge werbe durch die Handwerker wurden die Bürger zur Auswanderung gezwungen, und auf Grund dessen erhielt die Stadt keine Neubürger mehr.'® Die gefahrlichen Folgen dieser Situation malten die Bürger in drastischen Farben aus, sie sagten eine Verödung der Häuser und eine Schwächung der Bevölkerung voraus, was zum Nachteil des ganzen Landes ge reichen würde, da doch Freistadt „die stat auf der bemischen grenzen an ortt flekh tag und nacht swere huet wacht und steur" zu leisten hatte. Mit diesem Mittel versuchten die Bürger, ihre Rechte durchzusetzen und jedes Aufkommen der Handwerker zu unterbinden. Der Stärkung der privilegierten Stellung der Bürger dienten auch die Bestimmungen der Stadtordnungen und Ratsverordnungen, die gegen die Nichtbürger, die Inwohner, gerichtet waren. Auf Grund der Stadtordnung von 1553 lag es in den Händen des Bürgermeisters, L. A., St. A. Fr. Akten Sch. 28, 1571, Dezember 21: solches aber will ainer ersamen rath hinfuro zugedulden nicht veranndtwortlich sein derhalben endschlossen durch uberrytter und ubergeher der strassen so man aus villerlay Ursachen halten wierdet müssen... und gegen denselben alls verderben gemaines nutz mit unnachläßlicher straff vorth zugehen.. "Nößlböck, Weistümer, S. 448; Stadtordnung, 1558; ain jeder burger der burgerrecht emphangen, er hab der burgerheiser eins oder mer in der stat, sol und mag ain jar acht prau Freisteter pier preuen und nit mer. "L. A., St. A. Fr. Akten Sch. 28, 1566, Dezember 26; Burger in der Freinstat die nicht hanwerch khunen; ..große merklich beswar, daß die handtwercher allzumall neben Iren handtwerchen allen bürgerlichen gewerb nichts gesondert neben der burgerschaft handeln..der sy nit allein im pierpreuen sondern auch im weinschenkhen gastung und aller gemainen handierung gebrauchen.. ebd.: dieser Unordnung und das die handtwercher den bürgerlichen gewerb also üben.. will sich khain burgersman alhie ankhauffen..

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