OÖ. Heimatblätter 1955, 9. Jahrgang, Heft 2/3

Nerweklowsky: Die Schiff- und Floßleute von Steyr waren, wenn sie an dem Mahle teilnehmen wollten, vorher 1 fl 4 ß zu bezahlen. Nachdem am folgenden Tag die Zech- und Viermeister samt der Kanzlei-Person und den Beschauern zusammenkommen mußten, um das Protokoll zu ergänzen, das eingegangene Geld auszuzahlen und mit dem Wirt Abrechnung zu pflegen, mit welcher Verrichtung sie wenigstens einen halben Tag verbringen mußten, so wurde ihnen für die Zehrung an diesem Tage ein Betrag von 6 fl bewilligt. Wer als Schiff- oder Floßmeister aufgenommen werden wollte, mußte sich bei den Zech- und Viermeistern anmelden und, wenn gegen ihn keine erheblichen Bedenken obwalteten, 6 fl in die Lade erlegen. Dann mußte er ein Meistermahl im Betrage von höchstens 15 fl bezahlen, worauf er als Meister an- und aufgenommen wurde. Ein Junger, der sich zur „Schöff- und Flezerzöch" einverleiben lassen wollte, der sollte sein Begehren am Jahrtag vor den Zech- und Viermeistern „mit Ordnung" anbringen und in die Lade 1 fl 4 ß erlegen. Wollte einer aber unter dem Jahr aufgenommen werden, so mußte er für den Zusammentritt und die Versäumnis den Zech- und Viermeistern wie auch seinem Naufergen als angehenden Lehrmeister 1 fl 4 ß „zu verzehren bezahlen". Die meisten, Naufergen, Schöff- und Floßknechte wohnten außerhalb Steyr und standen nicht unter „gemainer Statt Burggfriedtlicher Jurisdiktion", sondern unter anderen Obrigkeiten. Obwohl sie sich „dero Nahrungsmittel maistens bei allhiesiger Stadt und deren bgl. Schöff- und Floßmaistern erobern", so wollen doch viele sich im Notfall nicht zum Schöffahrt- und Gegenfahren gebrauchen lassen, so daß die Schiffmeister das kaiserliche Kammergut sowie die Waren der Innerbergerischen Haupt-Eisengewerkschaft und der Bürgerschaft nicht befördern können. Es wird deshalb den bei der Bruderschaft einverleibten Naufergen, Schöff- und Floßknechten anbefohlen, so oft ihrer ein Schöff- oder Floßmeister nötig hat, sich unweigerlich gebrauchen zu lassen. Sollte sich aber einer ohne ehehafte Not weigern, so sollten ihn die Zech- und Viermeister in Steyr mit Hilfe des kaiserlichen Stadtgerichtes, auf dem Lande mit Hilfe der nächsten Maut dazu bringen, oder aber, wenn diese Weigerung ohne rechtmäßige Ursache geschieht, von der Bruderschaft gänzlich ausschließen. Damit zwischen den Naufergen und den Knechten der nötige Unterschied herrsche, durfte sich kein Schiff- oder Floßknecht als Nauferg gebrauchen lassen, es wäre denn in einem solchen Notfall, daß der Schiff- oder Floßmeister keine Naufergen bekommen könnte. Dann durfte sich der Knecht ohne Entgelt auf des Meisters Gefahr und Verantwortung gebrauchen lassen. Es durfte auch kein Nauferg anstatt eines Knechtes fahren, außer wenn es die Not des Schiffmeisters beim Gegenwärts Schöffahrt fahren erfordern würde. Schließlich werden alle in dieser Bruderschaft einverleibten Schiff- und Floßmeister, Naufergen, Knechte und Jungen verpflichtet, die ihnen zur Verführung anvertrauten Güter - und nicht mehr, als sie sich ohne Gefahr fortzubringen getrauen - sowie auch die ihnen aufgegebenen Schreiben und an8"' 115

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