OÖ. Heimatblätter 1948, 2. Jahrgang, Heft 2

Oberösterreichische Heimatblätter lieferung unter den Bauern vorhanden war. Denn sicher ist, daß all diese Er¬ fahrungen, die Bayrhuber in seiner Eingabe wiedergibt, nicht in einem Menschenalter erworben werden können. Tatsächlich ging in Oberösterreich der Einbau des Rotklees in die „Tratt' bereits um 1710 — 1730 vom Bauern aus, die Bauern bauten bereits den Rot¬ klee gegen den Willen der Herrschaft in die Brache. Die Herrschaft wollte für diese neue „Frucht“ Zehent einheben, dagegen wehrten sich die Bauern mit allen Mitteln. Der Bauer Bayrhuber war nur Wortführer und Verfechter eines Gedankens, der bereits unter der Bauernschaft Wurzel geschlagen hatte. In den Archiven der weltlichen und geistlichen Herrschaften von Oberösterreich finden sich eine Reihe von „Verhörs-Beschaiden“ aus den Jahren 1710—1754, die Gerichtsklagen der Herrschaften gegen Bauern wegen Einforderung des Kleezehents betreffen *). Als Beispiel möge ein solcher Verhörs-Bschaid 5) im Wortlaute hier angeführt sein: Verhörs Bschaid So von alhiesigem Pfleggericht der hochfürstlich Trautsohnischen Herrschaft Köppach zwischen Franz Anton Sickinger Gastwürth zu Köppach Klägern aines, dann Johann Franz Haydinger Brauern daselbst Beklagten andern Theills in Sachen der gebettenen Einschaffung und Verab¬ folglassung des Kleezehend ergangen ist. Der Beklagte ist von des Klägers Klag leedig und müssig. Der Kläger hingegen mit der ganz neuerlich gesuchten Zehendsforderung abzuweisen und zum Falle sich selber wieder die Er¬ kanntnuß graviert zu seyn vermeinet an die Appellation bey allhiesigem Pfleggericht gebührend einer 10 Tägen anmelden, bey nebst vom anheutigem auferlassenen Verhörs Unkosten alleinig abstatten solle. Publiziert bei der Herrschaft Köppach den 17ten Juny 730. Ist die Appellation angemeldet Hoh. Ferd = Max Mayrhofer und zugelassen worden. Pfleger. Gegenwärtige Abschrift ist dem vorgebrachten Original in Collationando quod omnia gleichlautend befunden worden. Actum Garsten den 18ten 7ber 1748. Joh. Joseph Geisslitzer v. Miiwang Hofrichter Aus diesen zahlreichen Gerichtsurteilen geht klar hervor, daß der Kleebau in die „Tratt“ wenigstens im Bereiche des Landes ob der Enns von 1710 —1730 an sowohl nördlich wie südlich der Donau bei den Bauern in vielen Herrschaften bereits verbreitet war, daß aber der Anspruch auf die Leistung von Zehent von der kaiserlichen Regierung überall abgewiesen wurde, also der Klee de facto seit dieser Zeit bereits zehentfrei war. Die Zehentforderungen aus dem Zeitraume von 1535 — 1783 geben über die Zehentpflicht keine klare Auskunft. In diesen Zehentforderungen, die sich im Wortlaute von 1435 —1783 fast gleichgeblieben sind, heißt es, daß die Untertanen „den zehend von allen früchten/ es sey Wein, Safran, Waytz Khorn / Gersten/Habern / Lynnsat / Haniff / Prein / Magen *) Repertorium von Greinburg mit den Herrschaften Greinburg, Prandegg, Ruttenstein, Kleezehent-Prozesse 1710 —1750; Herrschaft Würting, Kleezehente 1748; Stadtpfarre Steyr 1730 — 48. 5) Archiv. der Stadtpfarre Steyr Bd 10 XX/1 Dominicalwesen usw. Akt über Haber und Kleezehent 1691 — 1812. 176

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