Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

seiner Geistesrichtung stellt auch Eybel fest, daß der ihrem Wesen nach bloß geistlichen Kirchengewalt nur geistliche Mittel nötig seien und zukämen. Ihr Zweck sei das Seelenheil der Menschen. Die Kirchengewalt könne nie bürgerliche Wirkungen hervorbringen. Gott herrsche in den Königen und die Könige durch ihn. Gott wolle, daß ihnen die Reiche der Welt „mit höchster Macht über alles, was zeitlich ist" vollkommen untertan sein sollten. Deshalb habe er auch jedem weltlichen Fürsten so viel Recht und Macht gegeben, und diese bestätigt, · als die Fürsten benötigten, um ihre Staaten zu verbessern, zu vervollkommnen, ,,und wider alle schädliche Anfälle zu vertheidigen210 ." Daß jener Gegner, der „schädliche Anfälle" verursachen kann, die Kirche vor allem ist, geht ja aus dem Gesamtzusammenhang deutlich hervor. Wenn Eybel am Schluß des ersten Buches (Von der gegenseitigen Unabhängigkeit der geistlichen und bürgerlichen Macht, und von den Schranken beider Mächte überhaupt) ein Engelchen mit Weltkugel abbilden läßt, beschriftet, ,,Mein Reich ist nicht von dieser Welt", so ist das de facto Ausdruck der Hinausmanövrierung der Kirche aus den öffentlichen und gesellschaftlichen Dingen im Staate. (Eybel und seinesgleichen liefern aus ihrer ideologischen Position öfters Proben zeitverhaftet-modischer Exegese von Bibelzitaten!) Die Allgemeine deutsche Bibliothek wird einmal noch reißender formulieren, so wenig Aufklärung und Barbarei nebeneinander bestehen könnten, so wenig könnten herrschendes Pfaffenwesen und staatsklug ausübende Souveränität im Staatskörper sich miteinander vertragen211 . Selbstverständlich darf der Landesfürst nach Eybel in der Kirche sehr viel. Er hat förmlich die Pflicht, die Kirche zu reformieren; Zeitgeist und subjektive Meinung, was dem Staatswohl am besten wäre, sind notwendig Maßstab für seine Eingriffe in die Kirche, was Eybel durchaus impliziert. Am besten sieht man die Zusammenstellung der „Pflichten" wörtlich212 an. „Nicht nur, daß ein Fürst kann, er hat auch als Schutzherr der Kirche und Verteidiger des Staates wirklich die Pflicht: 1. die Beobachtung der Lehr- und Glaubenssätze zu befördern, 2. die geistlichen Gesetze mit seinem Ansehen zu befestigen, 3. ärgerliche Krämereien und Händlereien geistlicher Dinge, kirchlicher Verordnungen oder Verleihungen sowohl, als unbillige Verweigerungen billiger Dispensationen, oder nützlicher Erlaubnisse, wie auch andere Mißbräuche aufzuheben, 4. willkürlichen Andachten und übermäßigen Feiertagen des gemeinen Besten halber Maß und Schranken setzen, 210 Einleitung II, S. 95 f. 211 AdB 57. Bd., 1. St., 1784, S. 217. 212 Rechtschreibung des Zitates erneuert. 82

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