Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

,,Die Gerechtsamen Sner Mayestät diese sämentliche Güter für den Religionsfond in vollständigen Besiz zu nehmen, und dieselben erstgedachtem Fond vollkommen einzuverleiben gründen sich I. auf die unumstößlichen Grundsätze des allgemeinen Kirchenrechts; II. auf die Beyspiele des christlichen A!terthums, und die Kirchengeschichte III. auf die Geschichte des Bisthums Passau selbst IV. auf die Eigenschaft eines jeden in Besiz genommenen Guts in Sonderheit V. auf die Praetensionen, die der Landesfürst in Ansehung des Pupilaris, und der Kirchengelder, wie auch anderweegen bey diesen sehr onerirten Gütern hat VI. auf die Bevortheilungen des Landesfürsten, die bey einigen dieser Güter sich ergeben haben, VII. auf die Bevortheilung der Unterthanen, und üble Gebahrung der passauischen Beamten, VIII. auf das allgemeine Staatsrecht, und die Befugnis des Landesfürsten der Religion, und dem Staat nothwendige Fürsehungen zu trefen, gleichwie dießfalls IX. nicht von Fürstenthum Passau, sondern von Gütern die Rede ist, welche in dem oesterreichischen Territorio liegen, folglich von dem Erzherzogen von Oesterreich eine diesem Staate, und der darin auszuübenden Religion /: ohne daß sich das Römische Reich dagegen in mindesten setzen kann :/ angemessene Bestimmung erhalten müssen. X. Ist kein Recess, kein Pakt erdenklich, wodurch zum Nachtheil der Religion, und der oesterreichischen Staaten Seiner Majestät in ihren Majestäts-Rechten hätte praejudiciret werden können. XI. Da das Fürstenthum Passau nicht soviel betragt, daß der bisherige passauische Hofstaat hätte davon erhalten werden können, so ist auffallend, daß Passau nichts von dem fürstlich-passauischen - sondern von bischöflichen Revenuen das jenige erkauft hat, was dasselbe unter dem Vorwand des Kaufes, als ein fürstlich-passauisches Eigenthum ansehen wollte. Und da XII. jeder Monarch auswärtige Cavalliers verhalten kann die Revenuen der in seinem Territorio liegenden Gütern in eben diesem Territorio zu verzöhren, oder solche Güter einzulösen, so hätte der Monarch das Recht dem Religionsfond zu solcher Einlösung pro Bono Religionis et Reipublicae zu verhalten, jedoch dergestalt, daß XIII. Passau vorhero dociren müste, daß derley Güter nicht zum Hochstift /: denn diese Benennung begreift eben Bischof, und Kapitel, und wär folglich eine Prob, daß ein solches Gut nur bischöflich und kapitlisch seye :/ sondern zum Fürstenthum gekauft worden; denn wenn heut der Bischof von Passau sich so hinwegflüchten müste, als sich derselbe vormals wegen Einfall der Hunen nach Passau geflüchtet, so wurde 134

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