Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

obderennsischen „Klosterstürmer", abreagieren eines moralisch abzulehnenden und als selbstverschuldet zu bezeichnenden Haßkomplexes, den er durch Jahre denkerisch vorbereitet hatte, in welchen er sich förmlich hineingefressen hatte. Eybel willfahrte dem System publizistisch mit der bedeutendsten der angeblich nach Hunderten zählenden antimonastischen Schmierschriften der Zeit, mit seinen „Sieben Kapiteln von Klosterleuten", die unten zur Darstellung kommen werden. Daß nach Vernunft und kirchlichem Altertum die Orden überhaupt aufhören müßten, das war für Eybel eine ausgemachte Sache. Diesem Grundsatz entsprechend handelte er als Klosteraufhebungskommissär noch zielstrebiger als der in Sachen Klosteraufhebungen doch noch opportunistische Staat. übrigens war Eybel nicht einmal der erste Aufhebungskommissär, sondern als solcher fungierte der k.k. Landrat Franz Maria Graf von Mayans, der am 24. Jänner 1782 mit der Aufhebung des Linzer Karmeliterinnenklosters begann 20 . Mayans war auch in der Folge mit den Aufhebungs- bzw. Umwandlungsangelegenheiten in Steyr (Cölestinnerinnen) und Windhaag (Dominikanerinnen) beschäftigt21. Mit Patent vom 31. August 1782 wurde zur Besorgung der Klosteraufhebungen und aller übrigen geistlichen Angelegenheiten die geistliche Hofkommission geschaffen. Dieser wurden in den Kronländern geistliche Filialkommissionen untergeordnet. Die Amtstätigkeit war der Oberaufsicht der böhmisch-österreichischen und der ungarischen Hofkanzlei unterstellt . Der geistlichen Hofkommission war all das zugeteilt, was nicht die Glaubenslehre, die Administration der Sakramente und die disciplinam internam (den Gewissensbereich) anging 22 . Daß aber in diesem Bereich ebenfalls stark hineinregiert wurde, weiß jeder, der nur ein wenig in die Geschichte des Josephinismus hineingesehen hat. In vier Departementen fungierten ebensoviele Hofräte: Heinke, von Haan, von Netzern und der Abt von Braunau 24 . Der Geschäftsgang der Geistlichen Filialkommission sollte sich in folgender Weise abwickeln: Die Exhibita der Kommission mußten an die Landesstelle gerichtet und dort auch eingereicht werden. Darüber war ein eigenes Protokoll zu führen. Die Gegenstände wurden einem Referenten zugewiesen, der seine Ausarbeitung schriftlich zu verfassen und in der Kommission vorzutragen hatte. Die über die conclusa commissionis zustande gebrachten 20 Hittmair, S. 70. 21 Hittmair, S. 75 - 85. 22 Hittmair, S. 110 f. 24 StA Schlägl, Sch. 159 o. Sign. : Eintheilung Deren Agendorum über die in teutschen k .k. Staaten, da die Hungarische ihren besonderen Referenten haben, zu besorgende geistliche Geschäfte. 119

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