Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

Werk zu verbreiten, und auf seine Bitten ließ es der Abt von St. Emmeran, Frobenius Forster (1709 - 1791), in Regensburg nachdrucken. Die Regierung von Venedig hatte das Werk unterdrückt und Liruti auf ein Jahr ins Gefängnis geschickt, berichten uns mit Genugtuung die jansenistischen N ouvelles28l_ 1781 ließ Garampi in der Absicht, sie weiterzureichen, einige Exemplare nach Wien an seine Adresse senden, aber die Zensur nahm die Sendung an sich und trotz der Bemühungen des Nuntius wurde ihm die Weitergabe untersagt, ja, man ließ ihm nur ein einziges Exemplar des Postens zukommen. Noch ein antijosephinisches, populäres Werk zum Thema Kirche und Staat möge angeführt werden. Jakob Anton Zallinger zum Thurn282 veröffentlichte 1782 anonym / st die Kirche in dem Staate, oder der Staat in der Kirche? 283 Zallinger war Exjesuit und Mitarbeiter des konservativen Salvatorenkollegkreises. Er streicht entsprechend die Überlegenheit der Kirche heraus. Der Staat beziehe sich nur auf das Zufällige, Irdische, die Kirche aber aufs Wesentliche des sittlichen Zustandes des Menschen. Folglich sei der Staat in der Kirche, nicht die Kirche im Staate. Die seligmachende Kirche sei älter als die politischen Staaten, deshalb seien diese in der seligmachenden Kirche. Außerdem erstrecke sich die seligmachende Kirche weiter als die Staaten. Natürlich bleibe jede Gewalt in ihrem eigenen Bereich eine höchste und unabhängige (85 ff.). Kirchen- und Staatsgewalt werden durch ihre Endzwecke entschieden (89). Was das Placetum regium betreffe, meint Zallinger, wenn nun Kirche und Staat zwei verschiedene unabhängige Mächte seien, so sei das Placet genau so widersprüchlich und ungereimt, als wenn ein Souverän Gesetze eines anderen einsehen und untersuchen wollte (126) . Die bloße Verbindung und Beziehung fremder Handlungen auf das eigene Interesse enthalte keinen zureichenden Grund, in die Rechte anderer Eingriffe zu tun (114). ,,Ist denn also die bloße Möglichkeit des Schadens ein zureichender Grund, die geheiligten Rechte der Kirche zu stören?" (119). Der bei den Aufklärern als borniert konservativ verschrieene Zallinger sieht doch wieder zukunftsweisender als diese, wenn er meint, aus den wechselseitigen Beziehungen von Kirche und Staat könne man auf nichts anderes schließen, als auf die Notwendigkeit des guten Einverständnisses zwischen der politischen und der geistlichen Gewalt (133). Selbstverständlich gingen den Landesfürsten dogmatische Bullen nichts an284 . 282 LThK 2X, Sp. 1307. 283 , , , Ueberlegte Gedanken. 1782, 128 S. - 2. vm. u. vb. Auflage, o. 0., 1782, 144 S. - Nach der zweyten vermehrten At<flage 1783 in: NS IV, 1783. 142 S. Rez . Freym. III/1, 1783, S. 257 - 314; AdB 57. Bd., 1. St. 1784, S. 231 f. - Zitiert wird nach der Ausgabe in der Augsburger Neuesten Sammlung (NS). 284 Ebenda S. 123 - 132 bekämpft die Schrift : Ueber das Recht des Landesfürsten in Betreff der dogmatischen B11llen . . ., vgl. Anm. 225, 95

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