Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

34 Wenn auch drittens ein oder der andere Teil ein notwendiges Gebäude vorzunehmen für gut befindet, soll zwar keinen Teil (jedoch nach Gestalt des Gebührs, mit geziemenden Vorwissen der kais. Herrschaft Steyr, als Wasserobrigkeit) selbes verwehrt, gleichwohls und in allweg aber, derselbe schul- dig und verbunden sein, nicht nur dergleichen Gebäude auf eine eigenen Unkosten und mit Vorwissen des anderen Teils zu führen, sondern auch den anderen Teil hiedurch nach Rat und Gutdünken diesorts bauverständigen Leuten durch dergleichen Gebäude der wenigste Nachteil und Schaden zugesagt werde. Weilen man auch viertens aus genügender Erfahrung so viel befunden, dass man schier alles auf den mehrvermehlten Augründen findige Bau- und Klaubholz jetzt und künftig gar wohl vonnöten ha- ben möchte: solchen nach ist vergleichen, dass weder ein noch der andere Teil einiges Holz (ausser der Windfälle, wann solche zum Wassergebäude nicht tauglich sind) dass deshalb sich beide Teile in der Güte vergleichen sollten, weder heimlich noch öffentlich bei einer namhaften Strafe hinwegzunehmen und zu seinem Privatnutzen zu gebrauchen ihm erlaubt oder derselbe berechtigt sein soll. Schliesslich und fünftens haben beide Teile in bester Form Rechtens zierlichst bedingt und pro- testiert, das jetzt erwähnter Vergleich der kais. Herrschaft Steyr als derselben zuständigen Wasserge- richtsobrigkeit oder aber ihrerseits andersartig habenden Recht und Gerechtigkeit, weder jetzt noch künftig direkte noch indirekte praejudicierlich sein solle, noch vielweniger die verglichenen Teile hoch- ernannter kais. Herrschaft hiedurch in ihren zuständigen Juribus das wenigste Praejudicium einzufüh- ren sein intentioniert gewesen. Zur wahren Urkund auch Bestätigung dieses abgeredten, nachbarlichen Vergleiches, welchen die beiden vornehmen Principalen bei ihren Untergebenen und Interessierten, wahr, fest und stätig darüber zu halten beständlich versprechen, sein dessen 4 gleichlautende Exemplare zuständig Gericht mit der anfangs wohlernanndten vornehmen Principal Fertigung verfertigt, davon eines dem Gottes- haus und Kloster Garsten, das andere der Stadt Steyr, das dritte deroselben bürgerlichen Wehrgräbler und das vierte denen garstnerischen mitinteressierten Untertanen unterm Himmel zugestellt werden. Geschehen: Steyr den ersten August an. sechzehnhundertzweiundfünfzig. Rouanus Abbt zu Garsten m.p. (Siegel der Stadt Steyr)

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