Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

33 Beilage 5 Güettiger Vergleich zwischen dem löbl. Stüffst vnd Kloster Garsten auch Mit Interessirten Vnterthonen vnderm Himel, an ainem, dann Der Landtsfürstlichen Haubt Statt Steyr, vnd derselben Bürgerliche Wüergräbler. Invermelte Strittige Augründt bey der Steyr vnd derselben Nuz Niessun betr. Steyr, den 1.Aug. An. 1652. Zu vernehmen, dass anheut zu End gesetzten dato zwischen dem Hochwürdigen in Gott Geistli- chen- auch Edlen- und Hochgelehrten Herrn, Herrn Romano Abbten zu Garsten, der Röm. Kais. Maj. Landrat und einer Löbl. Landschaft in Österreich ob der Enns, Prälatenstands Verordneten für sich und im Namen der zum Gottshaus und Kloster Garsten angehörigen Untertanen unterm Himmel an einem, dann denen edlen, gestrengen, auch edlen und festen: ehrenfesten vorsichtigen und wohlweisen Herrn N. Bürgermeister, Richter und Rat der landesfürstlichen Hauptstadt Steyr, auch für sich und an- statt der bürgerlichen Wehrgrabler andernteils um und von wegen der hernach benannten, nächst der Reichen Steyr liegenden, strittigen gewissen Augründe und was dem anhängig, auf unterschiedlich ein- genommen Augenschein, nachfolgender gütig: und nachbarlicher Vergleich abgeredet und geschlos- sen worden. Nachdem sich zum 1. zwischen abgemeldeten beiden Teilen nunmehr vor etlichen abgewiche- nen Jahren sowohl wegen des Eigentums als auch des nachsichziehenden oder zustehenden Nutznies- sens, zum teil ein zweifelhafter Streit wegen derjenigen Augründe, so eben bei den in der himmlitzer, auf der Reichen Steyr gebauten neuen Wehr oder Wasserstube angefangen und auf einer Seite nach erstbesagter Reichen Steyr herab bis zu einer in der Mitte bei einem alten Graben stehenden vierecki- gen, eichernen Marksäule, so quer über gegen der auf dem Steinfeld stehenden, sichtigen steinernen Gattersäule zeigt. Dann an der anderen Seite von nächst bemeldeter eichernen Marksäule hinab nach dem alten Graben, der zwischen demselben und dem Mitterwasser begriffen ist, begeben und ereig- net, also dass hier aber zur Behauptung eines, oder anderen Teils vorgegebenen Intention, Vorteile und Rechte nicht ohne schweren Verhoffen, auch etwa besorglich erwachsen Ungelegenheit und Un- nachbarschaften viel Zeit versähet und verspielt wäre worden. Daher des Eigentums halber ein solcher Anlass bestehen, dass für dieses mal erst berührtes Eigentum der oben specificierten strittigen Au- gründe an seinem Orte verbleiben, auch keinen Teile weder zu- noch abgesprochen werde, oder auch an seinem praetendierten Recht durch diesen getroffenen Vergleich etwas praejudicierlich sein solle. Soviel aber des Kruglmüllners als garstnerischen Untertan von altersher berechtigten Blumsuch be- langt, verbleibt dasselbe ihrs, dem Kruglmüllner sowohl auf des strittig gewesenen, als auch denen anderen steyrisch- oder wehrgrablerischen und zwischen der Reichen Steyr und nächst dem Häusl rai- nenden Mittenwasser wegen des Eigentums und Nutzniessens sonsten andisputierlichen Augründen allerdings unverwehrt. So viel nun für das andre, die wirkliche Nutzniessung dieser oberzählten strittigen Augründen belangt, ist dahin mit beiderseittiger Güte und nachbarlicher Einwilligung beständig geschlossen wor- den, dass; und wann ein oder der andere Teil einiges Bauholz, wie selbes Namen hat und sich in diesen Augründen befinden tut, zu dem mittlerer Zeit etwa notwendigen Wassergebäu von Nöten haben würde, solches ein jedweder Teil unverwehrt des anderen jedoch mit dessen Vorwissen zu nehmen, keineswegs aber zu einen anderen Gebäude anzuwenden befugt sein solle.

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