Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

24 Wolf Hauptmann und Jacob Schleifer, auf des Hansen Pachens Zeug Andre Hammerschmied und Veit Oder, und im Aichet Fellnstein und Steinbichler; also dass sie ein Monat oder 4 Wochenlang auf die Fluder und Ablässe ihr Aufsehen haben, mit Aufziehen und Ablassen und in allem andern, wie vorge- schrieben steht, und wann ein Monat oder 4 Wochen verscheint, so sollen zwei andere derselben Zeug zugleich auf einen Monat oder 4 Wochen Zu- und Aufseher sein und also für und für gehalten und gehandelt werden. Nämlich dass die an den herunteren 2 Zeugen das mittlere Ablassen, so herunter das Neuen Zeugs liegt, auch bei dem untern Ablass, die an des jetzt gemelten neuen Zeug solle aufbrechen die 2 Ablass an ihrem Zeug, und die im Aichet sollen den neuen Ablass, so die Laurenzin neulich erbaut, und dazu den Ablas; ausser- und oberhalb des Zeuges. Und welcher- einer odermehrere -in einem oder mehreren Artikeln- wie oben begriffen, bruchig oder fällig wurde, ist also oft zu unablässlicher Pön und Strafe verfallen nämlich, Gemeiner Stadt zum Stadtbau 1, dem Stadtrichter das Wandl und nicht minder über Nacht, oder solange, bis er das Wandl bezahlte, im Nachrichthaus gefangen liegen. Es ist auch ferner gemacht und bedacht, durch die ge- nannten Parteien der 4 Zeug, auch Jörgen Kernstock, Wolf Hauptmann und Hansen Schmittenstein, so anden Zeugen oder im Graben liegen, Fluder und Werchgarn haben, so wenn etwa was im Wührgra- ben zu machen sei, es sei Grundlucken oder anderes, das die Not erheischt, und das zum Nutz und Förderung dem Graben und Arbeit kommen, soll es dem Baumeister, desgleichen denen, so Zeug und Werkgarne im Wührgraben haben, zur Stunde angezeigt und als dann aufs Förderlichste der Nachteil und Schaden gewandt und gemacht werden. Und was auf solchen Bau mit Taglohn und anderen Ver- rostung geht, soll der Baumeister bei seiner Treue dem Zinsherrn, so die drei Zeug obern und unterm zugehören, alle Wochen wöchentlich, solang der Bau währt, anzeigen, und was es bringt, wenig oder viel, soll mit Wissen und im Beisein derer, so im Wührgraben Werchgarn haben, auf einen jeden Flu- der solcher Verrostung des Baues treulich anschlagen und was der Anschlag einem Fluder bringt, soll derssebe, dem der Fluder zugehört, am Sonntag nach Essenszustand ohn alles Verziehen gereichen und bezahlen. Welcher das nit tät, der soll am Montag darnach sein Werkgarn, Schleifen, Hammer oder andere vorgesetzt werden, solang, bis er seinen gebührenden Anschlag bezahlt; ob er sich aber daran nicht kehren wolle und würde und seine eigenen Gewalten sich unterstünde aufzuziehen, so soll und mag ihn der Stadtrichter darum wandeln und strafen, solange, bis er seinen gebührenden Teil völ- lig bezahle und soll also, was hierin begriffen, beordert und gemacht ist, in allen und jedem Artikeln und Punkten treulich und aufrichtiglich ohn alle Widerrede und Veränderung gehalten werden, in all- weg böser Stund und Gefahr hierin vermieden. Und dieweil wir in solcher Ordnung vernommen, dass die in guter, treulicher und freundlicher Mei- nung und in Ansehung zuvorkommen, grosser Nachteil und Versäumnis beschehen zu sein befinden, haben wir ihnen die obangezeigte verladene Ordnung im gemeinen, versammelten Rat für gut und nutz angesehen und ihnen dieselbe erlauben und bestätigen, und tun das hiemit wissentlich in Kraft und mit Urkunde dieses Briefes, also dass die benannten Personen, ihre Erben und Nachkommen be- stimmter ihre Zeuge und Werkgarne obberührter ihrer Ordnung sollen und mögen jetzt und künftig- lich, alldieweil wir oder unsere Nachkommen die zur Förderung des gemeinen Nutz für gut und nutz ansahen, nicht zu widerrufe gebrauchen. Und dawider nicht und nie mehr zu sein, zu reden, zu han- deln, sondern zu aller Zeit gehorsame Verfolg zu tun, wie sie sich dann laut ihr selbst vorgenommener Ordnung, wie oben begriffen, bewilligt haben, unverhindert iher und männiglich. Alles treulich und un- gefährlich. Zu Urkund geben wir dem obgemelten diesen unseren Bestätbrief, verfertigt auf der gemelten Par- teien fleissiges Gebet unter Geminer Stadt Steyr anhangendes Insiegl, doch uns, unsern Erben und Nachkommen, auch gemeiner Stadt ohne allen Schaden und Nachteil, auch mit Vorbehalt die abange- zeigte Ordnung, so darinnen eine Gefährlichkeit und Verhinderung des Gemeinen Nutzen gespürt würde, dieselbe zu mindern, zu mehren, zu bessern oder gar abzutun. Geschehen auf Bestettung vnd Ordnunng der Zeug vnnd werchgarnner im wuergraben der Steyr 1529

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