Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

23 Beilage 1. Wir Bürgermeister Richter und Rath der Stadt Steyr bekennen für uns und unsere Nachkommen mit dem Brief allen, den er vorkömmt, dass auf heut Dato in versammelten Rath die hernach gemelten Personen aus anbringen und zu erkennen gegeben lassen, wie sie wegen ihrer Zeug und Werkgarnen in der Steyr im Wührgraben, wie es mit Ablass und andern zuvor in den Wassergüssen gehalten, eine Ordnung, doch im Beisein unserer Zugeordneten aufgericht haben, mit Bitt und Begehr derselben Ord- nung, so hier beiliegt und in Schrift vorgriffen zu vernehmen, und unsern als ihren Vorgesetzten Vor- geher und Obrigkeit unsern Gunst, guten Willen, Erlauben und Bestätt darzugeben. Welch Ordnung von Wort zu Wort lautet, wie hernach folget: Im Namen des Herrn amen. Nachdem die ehrsam und tugendhafte Frau Barbara Laurenzen Gutprot, Bürger des Raths zu Steyr seel: gelassner Wittib, drei Mühlen samt etlichen Hammern, Schleifen und Zeug, dergleichen Hans Pach, Bürger zu Wien, ein Zeug mit Schleifen und Hammern in dem Wührgraben der Steyr im Burgfried haben und oft und manchmal in Wassergüssen durch Unfleiss, dass die Fluder und Ablass nicht zu rechter Weil und Zeit seien aufgezogen, grosser Nachteil und Schaden mit Bau und Versäumnis daraus entsprungen, das sonst, wo der Unfleiss obberührter Gestalt nicht gewest, sonder der Fleiss gebraucht, mehrmalen solcher Nachteil, Schaden und Säumnis unterkommen (nicht gekommen) wäre worden. Damit aber hieführan solchen Unfleiss, Schaden, Nachteil und Versäumnis nicht mehr beachehe, sondern so best man immer kann und mag gewendt, und der Gemeinde Nutz gefördert werden mag, haben die gemeldte Frau Gutbrotin von wegen ihren Fludern, Ablass und Wührgraben und der ehrbar Hans Schmitter, Bürger zu Steyr, im Namen und anstatt des Herrn Hansen Pacher, Verweser des Zeugs, genannt am neuen Zeug, auch aller andern so Hammer und Schleifen an den obbestimmten Zeugen haben, eine vereintliche freundliche Ordnung, wie es hiefürr an den obbemelten Mühlen, Hämmern, Schleifen und Zeugen in dem Mühl- und Wührgraben mit Aufziehen der Fluder und Abläs- sen in den Wassergassen gehalten werden soll, mit Wissen, Willen und Erlauben der fürsichtigen, ehr- samen und weisen: Bürgermeister, Richter und Rath der Stadt Steyr auggericht und gemacht wissent- lich in Kraft dieser Vereinigungszettl. Erstlich: Nachdem der Zeug ein Wührgraben wier seien, wie vorbeschrieben, ist verordnet und vorgekom- men, welche die seien, so auf der vorerwähnten 4 Zeugen ihre Arbeit haben, üben, brauchen, dass all- wegen auf einem jeden Zeug, so seiner Arbeit wie vorsteht, da hat, zween verordnet sein zum Aufbre- chen; diesselben sollen ein Monat oder 4 Wochen alle Tag, so die Not erfordert, und zu besorgen ist ein Wasserguss, vor Nacht die Fluder aufmachen und die innern Ablässe ablassen, damit die Schütt aus dem Graben können. Und wenn einer oder mehr zu der unrechten Zeit aufbreche, dass etwa dem- selben oder einem andern Zeugen Nachteil daraus folget oder möchte entstehen, der oder dieselben seien pönfällig, wie denn der hernach bestimmt ist. Dergleichen wenn derselben einer oder sie beide, so auch den Zeugsaufsehern und Aufbrecher sein sollen und die 4 Wochen an sie käme, sich des verweigerten und nicht aufschauen oder aufbrechen wollten oder wurden, der oder dieselben auch pönfällig worden seien. Und so beschicht, dass in einen Guss die Not erheische, dass die zwei, so derselben Zeit verordnet, an die andern, so auch an demsel- ben Zeug arbeiten, um Hilfe anruften, so seien dieselben schuldig, dan 2 Verordneten Hilfe und Bei- stand zu tun, und so sich dieselben, einer oder mehr, oder alle das verwidern würden und nicht tuten, so seien sie auch pönfällig worden. Aufdass damit alle 4 vor grossen Nachteil und Schaden, auch die Arbeiter von Versäumnis verhütet möchten werden, ist der ehrbar Meister Georg Thweng, Zimmer- mann, Stadtbaumeister zu solchen Zeug auch zu Baumeister mit bestimmten Lohn bestellt und vorge- nommen, neben den Verordneten, so ihn ermahnen, allenthalben fleissig auf die Zeug, Fluder und Wührgraben zu schauen und zu sehen, und was die Noth erfordert aufs best und förderlich ist mit Wissen des Zinsherren den Schaden und Nachteil zu wenden und so bemalter Meister Georg Zimmer- mann oder ein anderer an seiner Statt, die so an dem Zeuge arbeiten, es sei, an welchen Zeug es will, zum Aufbrechen oder in anderer wegen einen Schaden abzuwenden um Hilf und Beistand anrufet, sol- len dieselben, sie seien Wernhner oder nicht, ihm ratsam hilflich und beiständig sein und sich nichtn setzen noch verwidem; taten sie das nicht, er sei Wernhner oder nicht, der oder dieselben seien auch pönfällig worden. Und seien Anfangs zu Aufsehern vorgenommen, nämlich auf den 2 unteren Zeugen

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