Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 72 - die Ausbezahlung in der alten Höhe . 1 Bereits 1692 hatte das Stift wegen des Kapellenbaues den gesamten Überschuss der Bodenbüchse von 105 fl bezogen. Bezeichnend ist auch, dass 1524 ausdrücklich darauf hin- gewiesen wurde, dass der Stadlschreiber sein Amt selbst verwalten muss und nicht sich durch jemand anderen ver- treten lassen dürfe. Auch sollte er auf keinen Fall zu der Zeit, da Salztransporte durchkamen, verreisen . 2 Ferner gehörte es noch zu den Obliegenheiten eines Stadlschreibers, darauf zu achten, dass niemand am Stadl Salz verkaufe. Dies war allen, auch dem Abt von Lambach, verboten. Im Betretungsfalle sollte er es im Namen des Kai- sers als verfallen konfiszieren, wobei er die Hälfte des Salzes mit dem Salzamt in Gmunden zu verrechnen hatte, während die andere Hälfte ihm für seine Mühe verblieb . 3 Ob dies für den Stadlschreiber einen besonderen Anreiz bot, mag da- hingestellt bleiben, wenn man bedenkt, dass er ohnehin ge- nügend Mußsalz für seinen Haushalt erhielt und einen Über- schuss ja auch am Stadl nicht verkaufen durfte. Der Stadlschreiber hatte auch die Schiffleute laufend über ihre Pflichten zu belehren. So musste er vor allem die Schiffknechte darauf aufmerksam machen, dass sie nicht vor dem Anschub (Mündung der Traun in die Donau) oder vor Enghagen abspringen durften. Wenn kein Schaden ent- stand, verlor der Betreffende nur seinen Lohn, bei Schaden aber wurde er mit einer Leibesstrafe belegt . 4 Noch eine Pflicht des Stadlschreibers ist zu erwähnen, die mit der Ernährung im Salzkammergut in Zusammenhang stand. 1 LStA 487 Nr. 115 (1774 April 2) 2 Ref. Lib. 1524, fol. 220 r. 3 Ref. Lib. 1656, S. 495 f. 4 Ebenda S. 498.

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