Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 203 - Seiner Meinung nach waren die Zillenschopper keine Stad- linger . 1 Wie man sieht, herrschte eine große Begriffsverwir- rung. Schließlich aber kam es auch diesmal zu einem Ver- gleich. Nachdem bereits am 4. August 1795 ein Vertrag auf- gesetzt worden war, wurde dieser am 1. Oktober 1795 end- gültig abgeschlossen. 2 Bezüglich des Freigeldes wurde verfügt: 1. Dieser Vertrag gilt nur für die "wirklich befreiten Stad- linger und Salzkammergutzugetanen", das sind Nauführer, Steurer, gemeine Knechte, Wechselknechte, Füderlschifter und Salzlegerknechte sowie die diesen zugeteilten Hüter, Köbeldecker und Amtsflößer. Die Frage der Zillenschopper soll gesondert behandelt werden. 2. Von einer befreiten Person, die nicht ansässig ist, bleibt das ganze bewegliche Vermögen (ausstehende Schul- den, Barschaft und Fahrnisse) vom Freigeld befreit. 3. Die Grundstücke werden in zwei Gruppen geteilt, in solche, die nur so lange nicht freigeldpflichtig sind, als sie von einer befreiten Person besessen werden, also wandel- bar sind, und solche, die dauernd im Freigeld verbleiben, auch wenn sie von einer befreiten Person erworben werden. (Die wandelbare Gruppe umfasste 213 Häuser, davon 119 in Stadl-Traunviertel und 94 in Stadl-Hausruckviertel, die an- dere 46 Häuser, davon 33 in Stadl-Traunviertel und 13 in Stadl-Hausruckviertel.) 4. Die Befreiung gilt auch für Witwen und Kinder, solange sie im Burgfried Stadl ansässig bleiben bzw. keinen 1 LStA 475 Nr. 58 (1794 März). 2 Ebenda Nr. 102.

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