Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 204 - unbefreiten Mann heiraten oder die Männer einen anderen Beruf ergreifen. 5. Erbt eine unverheiratete, unbefreite weiblich Person eine Realität der wandelbaren Gruppe, so muss sie das Kaufs- und Annahmefreigeld entrichten. Bei Heirat mit ei- nem Befreiten wird es ihr ohne Zinsen zurückerstattet. Soweit die Bestimmungen über das Freigeld. (Über die sonstigen Abgaben siehe 5. Abschnitt dieses Kapitels.) Erst am 25. Jänner 1797 kam es auch mit den Zillenschoppern zu einem Vergleich mit folgenden Bestimmungen: 1 1. Nur die zwei wirklich im Dienst stehenden Zillenschop- permeister oder, wenn mehrere sein sollten, die beiden äl- testen Meister samt Weib und Kindern sind vom Freigeld be- freit und werden wie die befreiten Stadlinger behandelt. 2. Für die im Dienste stehenden und die provisionierten Zillenschopperknechte sowie die ihnen zugeteilten oder von ihnen abstammenden Hüter, Köbeldecker und Amtsflößer sowie die provisionierten Meister oder die über die zwei äl- testen hinausgehenden Meister gilt: a) Besitzen sie keine Realität, die jederzeit in Frei- geld ist, zahlen sie bei Todesfällen die Hälfte vom üb- lichen Todfallfreigeld. b) Besitzen sie eine solche, zahlen sie davon das ganze, von den Fahrnissen und dem übrigen Vermö- gen das halbe Freigeld. 1 LStA 475 Nr. 106.

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