Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 110 - begründet wird. 1 Dabei kann es sich aber nicht um die 2 Küfeln handeln, die die Leger zur Besoldung bekamen, da diese erst am 18. Dez. 1458 dem Abt übergeben wurden. Es wird auch noch in der Salzordnung von 1439 ausdrücklich erwähnt, dass zwei Küfel der Abt und zwei die Leger zu bekommen haben je Pfund Küfel, "alß daß von alter herkommen ist". 2 Die Haft- pflicht des Abtes für die Leger bestand somit schon vorher. Was waren nun die Aufgaben der Leger? Als oberste Ver- pflichtung erscheint in sämtlichen Libellen und Ordnungen, dass sie ihre Aufmerksamkeit einzig und allein dem Salzwesen zuzuwenden haben. Ihnen wurde jede andere Hantierung ver- boten und dem Abt besonders aufgetragen, dies nicht zu ge- statten. Vor allem war es ihnen verboten, eine Gastwirtschaft zu führen, dem Weidwerk und der Jägerei nachzugehen oder irgendwelchen Handel zu treiben . 3 Dabei bevorzugten die Le- ger oft jene Fertiger, die bei ihnen etwas verzehrten. Dies hatte der Abt unbedingt abzustellen. Allerdings kam man ihnen be- reits 1563 und dann neuerlich 1656 entgegen, indem ihnen die Beherbergung von Fertigern und deren Bewirtung mit Speise und Trank um ein geringes Entgelt erlaubt wurde. 4 Dieses Nachgeben der Obrigkeit ist insoferne verständlich, als das strenge Verbot ja doch dauernd übertreten worden wäre, es praktisch auch sehr schwer durchzuführen und zu überprüfen gewesen wäre. Die Fertiger sollten ihr Salz den Legern anvertrauen. Diese hatten dafür zu sorgen, dass das Salz von einer Zille auf die an- dere umgeladen wurde, dass die Schiffe, wenn nötig, entleert 1 LStA Urk. Nr. 639 (1433 Jan. 11). 2 LStA 467 Nr. 37. 3 Ref. Lib. 1524 fol. 222 r; Ref. Lib. 1563 fol. 212 r. Bereits am 20. Mai 1515 verbot Max. I. den Abt, den Legern das Führen von Gastwirt- schaften zu erlauben, da das Kammergut darunter leide. (LStA 482 Nr. 10). 4 Ref. Lib. 1563 fol. 221 r; Ref. Lib. 1656 S. 489.

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