Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 109 - Hinweis auf das Stadlrecht, das er genießt, aufgetragen, zwei ehrbare Männer zu Legern zu bestellen . 1 Daran änderte sich auch 1563 nicht s 2 und selbst 1656, als das Stadlrecht bereits durch eine Geldsumme abgelöst war, wurde dem Abt aufge- tragen, "zween erbahre Männer zu Legern … wo aber die Salz- fertigung nicht so stark ist, ainen, wie anietzo beschiecht" zu stellen . 3 Die Leger wurden vom Abt vereidigt, möglicherweise jähr- lich, bestimmt aber immer dann, wenn ein neuer aufgenom- men wurde. So legte der Leger Hans Maioran 1578 neuerlich einen Eid ab, als Ludwig Friedrich als zweiter Leger aufgenom- men wurde, 4 obwohl er bereits seit 1565 Dienst machte, und Ludwig Friedrich wieder, als ihn 1587 Hans Plafuß beigegeben wurde . 5 Eine Vereidigung durch das Salzamt fand bis zum Be- ginn des 19. Jhds. nicht statt. Noch 1741 lehnte das Salzamt die Notwendigkeit einer Eidesleistung ab, da ohnehin das Stift für die Salzstadeln einzustehen habe. 6 Erst 1801 wurde Augustin Schmidt als erster zur Eidesleistung nach Gmunden befohlen. 7 Der Abt musste für die Leger, die er bereits nach der Salzordnung von 1431 jährlich zu Weihnachten den Salzamt- mann zu melden hatte , 8 in allen Angelegenheiten des Salzwe- sens einzustehen. Er haftete für alle Schäden und Verluste, die durch sie entstanden. So trug bereits 1433 Herzog Albrecht v. Österreich dem Abt von Lambach auf, den Fertigern von Hall- statt einen Salzschaden zu ersetzen, den sie durch die Leger erlitten hatten, wobei dies mit den zwei Küfeln für die Leger 1 Ref. Lib. 1524 fol. 222 r. 2 Ref. Lib. 1563 fol. 212 r. 3 Ref. Lib. 1656 S. 489. 4 LStA 473 (fasz. L/IV/1) Nr. 3 (1578 März 20). 5 Ebenda Nr. 4 (1587 Jan. 3). 6 Ebenda Nr. 11 (1741 Jan. 17). 7 Ebenda Nr. 15 (1801 Dez. 16). 8 LStA Urk. Nr. 612 a/b.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2