Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

237 Annus Christi 1527. Himmel, der soll verflucht seyn; Und der HErr Christus; Daß alle Pflanzen, so sein Himmlischer Vatter nicht gepflanzet, sollen ausgereutet werden. Baten hierauf um GOttes willen, solch ihre Antwort, so sie nicht in Meynung, mit Ihr. Majest. sich ins Recht einzulassen, gethan, in Gunst anzunehmen; Befahlen sich im übrigen dem all- mächtigen GOtt; und mögte ihnen geschehen was sein göttlicher Wille sey; Darmit ward auch der andere Gerichts Tag beschlossen. Erchtag nach Martini, war der dritte; Dabey des Kayserl. Ficals Ablei- nungs-Schrifft eingegeben, und verlesen, des Inhalts; Der beklagten Personen an- ziehendes Gemüth und Meynung, sey ihren Thaten und eignen Bekänntnüssen ent- gegen, könne daher solche Erklärung nit angenommen werden. Ihro Königl. Majest. trügen, vermöge der Kayserl. Mandaten, an solchen Händeln groß Mißfallen, und hätten diese Lehr für verführerisch und ketzerisch erkannt. Es sey auch dergleichen heimliche Rottier- und Versammlung, ohne diß wider alle gute Policey; werde dar- durch Ungehorsam erwecket; daraus vormahls schon groß Unglück und Blutvergies- sen, entstanden: Ihr erbieten, von den Versammlungen abzustehen, sey nicht genug- sam; Weil sie von der verdammlichen Sect, und Lehre selbst nicht wollten abtretten; Der angezogene Beweiß aus der Schrifft sey irrig, und ohne Grund: Ihnen als groben unverständigen Layen kein Glauben zu geben; ihnen gebühre nicht ohne Wissen und Willen geistlich- und weltlicher Obrigkeit neue Lehre und Ordnung aufzurich- ten; Die Kinder-Tauff sey viel hundert Jahr in der Christlichen Kirchen gehalten worden; Darum ihre Tauff billich eine neue Lehre zu achten, so vormahls nie erhört, die Kayserl. und geistlichen Rechten verbieten den Layen, in Glaubens-Articuln zu disputiren; Die Beklagten verstehen die Schrifft nicht, legen sie aus nach ihrem Ge- fallen; Vergessen dabey, daß ihnen nicht gebühre, darinnen zu grüblen, oder dieselb auszulegen, sondern nur den Hochverständigen und Schrifftgelehrten. Wo diesel- ben gar zu Zeiten geirret oder zweifflich gewesen, so haben sie doch solchen Irrt- hum der Kirchen unterworffen, und bey derselben geblieben; Wo sie aber darwider gehandelt, seyn sie für Unchristen geachtet, und gestrafft worden. So glaubten alle Christglaubige, daß unter der Gestalt des Brod und Weins, der wahre H. Fronleich- nam JEsu Christi mit Fleisch und Blut begriffen und verborgen; Daher diesen sechs Personen nit gebühren wolle, wider so viel 1000. die Schrift anderst auszulegen; Son- dern bey der allgemeinen Kirchen zu bleiben; Wie es im Glauben laute; ich glaube an die H. Christliche Kirchen, Gemeinschafft der Heiligen etc. Er Ankläger sey zwar, Krafft habenden Befehls nicht schuldig, in Disputation der Schrifft sich einzulassen; Weil König. Majest. als Herr und Landes-Fürst, diese Lehr für verführisch und ket- zerisch bereits erkennet: Und nachdem die Beklagten, auch über angewandte viel- fältige Christliche Vermahn- und Unterweisungen, von geistlichen, gelehrten, und weltlichen Personen, von ihren bösen ketzerischen, Hutisch, Oecolampadischen, Zwinglischen Lehren nicht wollten abstehn; sondern darauf hartnäckig beharrten, wiederhole er voriges Petitum um Urtel und Straffe. Die Beklagten liessen sich durch einen aus ihnen, Hannß Schützenecker, fer- ner verantworten; Sie wüsten nochmahls sich in kein Recht wider Königl. Majest. ein- zulassen; Sagten, daß noch niemand kommen sey, der sie mit Schrifften überwunden hätte. Es seyen zwar einodermehr Personenbey ihnengewest, die etliche Schrifft-Stel- len aus der Bibel für gebracht; Da aber wider andere Schrifft-Stellen dargegen geset- zet, hätten sie selbige nicht vergleichen, noch die Schrifft mit Ja oder Nein auslegen wollen: Der Christlichen Kirch und Gemeinschafft der Heiligen, seyen sie nie zuwi- der gewesen; Wolten hier über gedultig leiden, was ihnen möchte auferlegt werden. Als nun gehörter schrifft- und mündliche Process, beyderseits geschlos- sen, wurde die Sach von den Assessoren erwogen, und in Berathschlagung ge- zogen; Und fragte hierauf der Stadt Richter Geörg Bischoffer jeden aus ihnen um

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2