Amtsblatt 1905/18 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

durch diese blatternverdächtigen Individuen eine außerordent¬ lich große geworden. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei, Z. 8816/V vom 22. April 1905 werden die Gemeinde=Vorstehungen und insbesondere jene, in denen gegenwärtig irgend welche Bauarbeiten im Gange sind, hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, dem Einlangen italienischer Arbeiter ganz besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und deren so¬ fortige ärztliche Untersuchung sowie die Feststellung ihres Impfzustandes zu verfügen. Von diesem Erlasse sind die Herren Gemeindeärzte in die Kenntnis zu setzen und ist mit der Durchführung der diesjährigen Impfung sofort zu beginnen. Z. 9475. Steyr, 26. April 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anläßlich eines durch bakteriologische Untersuchung fest¬ gestellten Falles von Genickstarre in der Gemeinde Pickl Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, hat die k. k. o.=ö. Statt halterei mit Erlaß, Z. 8539/V, vom 22. April anher Nach¬ stehendes eröffnet: Zur Hintanhaltung einer weiteren Verbreitung dieser Infektionskrankheit ist vor allem der Anzeige der größte Wert beizumessen, damit jeder auch nur verdächtige Fall zur Kenntnis der Behörde gelange und diese in die Lage versetzt werde, die erforderlichen Maßnahmen in sachverstän¬ diger Weise treffen zu können. Die Gemeindeärzte und die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, von jedem auch nur verdächtigen Falle einer solchen Erkrankung auf dem kürzesten Wege die Meldung hieher zu erstatten und inzwischen die zur Ver meidung einer Weiterverbreitung der Krankheit zweckdienlichen Vorkehrungen an Ort und Stelle zu treffen. Zu diesem Behufe sind die Kranken in wirksamer Weise zu isolieren und ist jeder Verkehr der Hausbewohnen und sonstiger unberufener Personen mit denselben möglichst hintanzuhalten. Die Umgebung des Kranken ist ärztlich zu beobachten und diese Beobachtung auch nach Ablauf eines Krankheits¬ falles noch eine Zeitlang fortzusetzen. Insbesondere wird es nötig sein, Arbeiter, in deren Familie oder unter deren Hausgenossen Erkrankungsfälle an Genickstarre festgestellt worden sind, solange von der Arbeit auszuschließen, bis die Isolierung des Kranken sichergestellt und die Wohnungs¬ desinfektion durchgeführt ist. Mit Rücksicht auf die große Empfänglichkeit der Kinder für diese Krankheit sind auch die Schulleitungen im h. ä. Namen zu beauftragen, dem Gesundheitszustande der Kinder besonderes Augenmerk zuzuwenden, verdächtige Erkrankungen dem Gemeindearzte bekannt zu geben und dafür Sorge zu tragen, daß in solchen Fällen die Natur der Erkrankung ehestens festgestellt werde. Für die Bereitstellung geeigneter Isolierlokalitäten und entsprechender Krankenpflege ist Sorge zu tragen. Da die Absonderungen und Entleerungen der Kranter als Träger der Infektionskeime anzusehen sind, so ist währeno der Krankheit insbesondere der Desinfektion der Aus scheidung der Kranken selbst und deren Bett= und Leihwäsche das sorgfältigste Augenmerk zuzuwenden und die unverweilte unschädliche Beseitigung der benannten Infektions träger in bereitgehaltener Desinfektionsflüssigkeit durch¬ zuführen. Nach Ablauf der Krankheit soll der Kranke gebadet werden, während die mit ihm in Berührung gekommenen Gegenstände und Effekten einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen sind. Das Krankenzimmer ist zu desinfizieren, wo ein Apparat zur Verfügung steht am besten mit Formalin, und hierauf einer gründlichen Reinigung und Lüftung zu unterziehen. Bei Todesfällen haben die Bestimmungen des § 11 der Totenbeschau=Instruktion (Statthalterei=Verordnung vom 29. Jänner 1896, Z. 671/V, G.= u. V.=Bl. IV, Stück Nr. 7) vollinhaltlich zur Anwendung zu kommen. Im allgemeinen ist der Ueberfüllung von Wohnungen nach Möglichkeit zu steuern und auf die fleißige Lüftung und öftere Reinigung namentlich beschränkter Wohnräume hinzuwirken und überhaupt der Reinhaltung von Boden und Luft in den Wohnhäusern und deren nächster Umgebung erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Steyr, 29. April 1905 Z. 9677. An die Gemeinde=Vorstehungen Weyer Land, Großraming, Reichraming, Losenstein, Ternberg, St. Ulrich, Gleink, Garsten, und an die bezüglichen Gendarmerie-Posten-Kommanden. Nachforschung nach der Leiche des ertrunkenen Matthias Rainbacher aus Oberhaus, Bezirk Gröbming. Laut Schreiben der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gröbming vom 26. April 1905, Z. 7447, entfernte sich am 16. d. M. gegen 9 Uhr abends der in Oberhaus Nr. 9. Gemeinde Haus, Bezirk Gröbming, wohnhafte Taglöhner Matthias Rainbacher in geistesgestörtem Zustande aus seiner Wohnung. Dessen Fußspuren führen direkt zum Ennsflusse, wo beim Ufer, auf einem Zaunstecken hängend, der Lodenrock und Hut des Genannten gefunden wurden, während im Ufersande deutlich erkennbar war, daß Rainbacher in die Enns ging. Die bisher von Seite der k. k. Gendarmerie, fernen der Anverwandten des Vermißten und der Nachbarn erfolgten Nachforschungen blieben erfolglos. Derselbe ist 35 Jahre alt und war bei seiner Ent¬ fernung mit einer braungestreiften Stoffhose, Weste, noch neuen Schnürschuhen, weißen Fußlappen und Unterhose weißem, gestärktem Hemde, sämtlich ohne Märke, bekleidet Der Vermißte ist von mittlerer, schmächtiger Statur, hat schwarze Haare, dunkelbraune Augenbrauen, solchen starken Schnurrbart, braune Augen, gewöhnlichen Mund und Nase, rundes Kinn, längliches Gesicht, gute Zähne und trug am linken Ringfinger einen goldenen Ring mit dem Buch¬ staben „M" Die genannten Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden werden angewiesen, bei Vorkommen der Leiche sogleich anher zu berichten. Steyr, 1. Mai 1905. Z. 9495. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit h. ä. Erlasse vom 9. März 1905, Z. 5219 Amtsblatt Nr. 14, angeordnete Ausforschung des Michael Steffek ist einzustellen, da derselbe dem k. k. Landesgerichte in Linz eingeliefert wurde.

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