Amtsblatt 1905/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Die Aufnahme erfolgt unter folgenden Bestimmungen I. Für jeden Lupuskranken, der in der Heilstätte be¬ handelt zu werden wünscht, ist die persönliche Vorstellung beim Vorstand erforderlich, damit die Art der anzuwendenden Therapie bestimmt werden könne. II. Die Lupuskranken, welche sich in dem Institute werden, wofern sie zur Behandlung geeignet vorstellen, erscheinen, vorgemerkt und gelangen genau nach der Reihe der Vormerkung zur Einberufung, welche schriftlich erfolgt. III. Bei der Einreihung haben stets jene Patienten den Vorzug, welche sich bereits in der Behandlung des Institutes befunden haben, falls sie nicht eigenwillig aus der Behandlung ausgeblieben sind. Die Lichtbehandlung nach Finsen ist ambula¬ torisch; daher obliegt es den Kranken, für Unterkunft, Ver¬ pflegung, Wäsche 2c. selbst Sorge zu tragen. V. Bei dem teuren Betrieb der Lichtbehandlung is das Kuratorium der Stiftung „Heilstätte für Lupuskranke gezwungen, ebenso wie dies in anderen ähnlichen Instituten (Kopenhagen 2c.) der Fall ist, Gebühren für die Behandlung einzuheben, welche zur Deckung der Selbstkosten dienen. VI. Die Gebühr ist per Platz und Stunde bis au weiteres mit 2 K 80 h bemessen. Diejenigen Lupuskranken, welche nicht in der Lage sind, diese Gebühr aus eigenem zu bestreiten, müssen sich bemühen, dieselbe von ihrer Landes¬ behörde, Gemeinde, Krankenkasse oder sonst einer zahlungs¬ fähigen Stelle zu erwirken. Von vermögenden Kranken kann eine höhere Gebühr eingehoben werden; die Mehrleistung kommt armen Lupus¬ kranken zu statten. VII. Die Bezahlung findet im vorhinein statt, und var im allgemeinen für 80 Belichtungsstunden. Wird die Behandlung früher abgeschlossen, so erhält der Patient der Gebührenrest rückersetzt. Ausnahmsweise kann die Ent¬ richtung der Gebühr auch für eine geringe Frist zugestanden werden. Hiezu ist die Bewilligung des Vorstandes erforderlich VIII. Die Patienten müssen pünktlich zu der ihnen bestimmten Zeit erscheinen, weil sie den durch Unpünktlichkeit erwachsenden Schaden selbst tragen müßten. Eine Rück erstattung der Gebühren findet außer nach abgeschlossener Behandlung (Nr. VII) nur dann statt, wenn die Aus¬ nützung des zugewiesenen Platzes infolge ärztlicher Anordnung oder durch Störung im Betriebe, also nicht durch eigenes Verschulden der Kranken, unterblieben ist. IX. Wenn die Umstände es gestatten, kann ein Kranker eventuell auch durch mehrere Stunden täglich be¬ lichtet werden, wobei die Gebühren entsprechend der Stunden¬ zahl sich erhöhen. X. Die Bestimmung der Stunden und Plätze stehr dem Vorstande zu, doch werden diesbezügliche Wünsche der Patienten entgegengenommen und nach Tunlichkeit berück¬ sichtigtXI. Patienten, welche mit akuten Infektionskrank¬ heiten, akuter Tuberkulose 2c. behaftet sind, bleiben so lange von der Behandlung ausgeschlossen, als eine Infektionsgefahr für die anderen hiedurch besteht. XII. Patienten, die an Tuberkulose anderer Organe (Knochen, Gelenke, Lymphdrüsen) leiden, werden sich zu nächst der Behandlung dieser Leiden zu unterziehen haben, bevor sie an die Reihe der Lichtbehandlung ihres Lupus gelangen können. Von diesem Erlasse sind die Herren Gemeindeärzte zu verständigen. Steyr, 11. März 1905. Z. 5166. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Konkurs-Ausschreibung für die Aufnahme in die k. k. Landwehrkadettenschule in Wien. lit Beginn des Schuljahres 1905/06 (1. Oktober) werden in die Landwehrkadettenschule in Wien, welche aus drei Jahrgängen und einem einjährigen Vorbereitungskurs besteht, in den 1. Jahrgang und den Vorbereitungskurs zusammen beiläufig 130 Aspiranten zur Aufnahme gelangen. In den 2. Jahrgang können nur insoweit Aspiranten auf¬ genommen werden, als Plätze verfügbar sind. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang findet nicht statt. Die Aufnahmsbedingungen sind im allgemeinen folgende 1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrate ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. 2. Die physische Eignung. Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Verhalten, makelloses Vorleben. 4. Für den 1. Jahrgang: das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; für den 2. Jahrgang: das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung. Die Erteilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landesverteidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehrkadetten schule wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gefordert. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ Nr. 18 vom 5. März 1905 enthalten Z. 2400. Steyr, 11. März 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Militärtaxbemessung pro 1904. Auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, findet die Bemessung der Militärtaxe für das Jahr 1904 für die in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes: a) Steyr=Umgebung, Weyer c) Kremsmünster zuständigen Personen ad a) am Mittwoch den 29. März 1905 um 9½ Uhr vormittags im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr, ad b) am Montag den 3. April 1905 um 12½ Uhr mittags in der Marktgemeindekanzlei zu Weyer, ad c) am Mittwoch den 5. April um 10¼ Uhr vormittags in der Marktgemeindekanzlei zu Kremsmünster statt Die Herren Gemeinde=Vorsteher werden eingeladen, an den genannten Tagen der Amtshandlung der Militärtax Bemessungs=Kommissionen zuverläßlich beizuwohnen um Aufschlüsse über nicht erschöpfend angegebene Einkommens¬ verhältnisse von Militärtaxpflichtigen geben zu können.

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