Amtsblatt 1905/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Aurs Srar. k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 11. 1905. Steyr, am 16. März. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 13. März 1905. Ueber eine diesfällige Anregung des k. k. Finanz Z. 5433. ministeriums wird daher auch hierorts fortan bei der Er¬ wirkung, bezw. Fortbezugsbewilligung von Gnadengaben für Berichtigung. Waisen, deren Leiden oder Gebrechen ihrer Natur nach die Erlangung der Erwerbsfähigkeit ausschließen, von den In dem am 9. März l. J. erschienenen Amtsblatte erwähnten bisher praktizierten zeitlichen Einschränkungen Nr. 10 soll es bei „Gewerbelöschungen“ bei 1. anstatt (3 Jahre, frühere Herstellung, Versorgung) die Beschränkung Josef Kampenhuber richtig Michael Auracher heißen des Bezuges der Gnadengabe auf die Zeit bis zur Wieder herstellung, bezw. bis zur Wiedererlangung der Erwerbs¬ Z. 421/Sch. Steyr, 7. März 1905. fähigkeit nicht mehr eintreten und wird hiernach der Bezug solcher Gnadengaben lediglich „auf drei Jahre oder bis zur früheren Versorgung“ eingeschränkt und bei An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. besonders vorgeschrittenem Alter der Waisen — wie dies auch jetzt schon in einzelnen Fällen geschehen ist — auch von der Der k. k. Landesschulrat hat auf Grund des Erlasse¬ zeitlichen Einschränkung des Bezuges auf drei Jahre abge¬ des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom sehen, d. h. es werden die Gnadengaben „auf Lebens 31. Jänner 1905, Z. 2186, mit dem Erlasse vom 22. F. dauer oder bis zur allfälligen Versorgung bruar l. J., Z. 760, folgendes anher eröffnet: Allerhöchsten Orts beantragt werden Nach der gegenwärtigen Uebung werden Gnadengaben Hiedurch wird in beiden Fällen die Notwendigkeit der für Waisen nach Staatsbediensteten in der Regel auf die jährlichen ärztlichen Untersuchung, in der zweiten Art von Dauer von 3 Jahren oder bis zur früheren Herstellung oder Versorgung erwirkt. Fällen aber auch die Notwendigkeit des periodischen Ein Auch der Fortbestand solcher Gnadengaben wird über schreitens um den Fortbezug der Gnadengabe sowie de Einschreiten dieser Waisen bei nachgewiesener Fortdauer jedesmaligen Kontrolle der Erwerbsunfähigkeit entfallen der ursprünglichen Verhältnisse nur mit denselben zeitlichen Hievon werden die Ortsschulräte und Schulleitungen in Kenntnis gesetzt. Einschränkungen bewilligt. Außer der hiedurch bedingten periodischen Kontrolle (von 3 zu 3 Jahren) hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit, der Vermögensverhältnisse sowie der Unbescholtenheit unterliegen Z. 5169 Steyr, 8. März 1905. die unter obigen Bezugsbedingungen mit Gnadengaben be¬ keilten Waisen im Sinne der Bestimmungen des Hofkammer¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen dekretes vom 17. April 1834, Z. 15.457, Vorschrift B. P. 3 betreffend Absatz b und e, überdies noch einer konstanten Ueberwachung die Aufnahme von Lupuskranken (Hauttuberkulose) in der Richtung, daß einerseits allmonatlich die pfarrämt¬ liche Bestätigung der Unversorgtheit, andererseits mit End¬ Am 3. November 1904 ist auf stifterischer Grundlag jeden Jahres ein ärztliches Zeugnis über die Fortdauer des in Wien, XVIII, Czermakgasse 2, provisorisch als Filiale Krankheitszustandes oder über die erfolgte Herstellung der¬ des Wiener k. k. allgemeinen Krankenhauses eine „Heilstätte selben auf der Quittung beizubringen ist. für Lupuskranke“ eröffnet worden, die unter der unmittel Diese Kontroll= und Ueberwachungsmaßregeln haber baren Leitung des Professors Dr. Eduard Lang steht und nun zum Teile gleichwie die sie veranlassende Einschränkung bis zu der beabsichtigten Schaffung einer definitiven ein¬ des Bezuges der Gnadengaben auf die Zeit bis zur Wieder¬ schlägigen Heilstätte in erster Linie der Behandlung ambu¬ herstellung (Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit), bezw lanter Lupuskranker nach der Finsenschen Lichtheilmethod auf die Dauer von drei Jahren in gewissen Fällen tat und ausnahmsweise auch der Behandlung stationärerranke sächlich keine praktische Bedeutung insbesondere auf operativ=plastischem Wege — gewidmet ist

Die Aufnahme erfolgt unter folgenden Bestimmungen I. Für jeden Lupuskranken, der in der Heilstätte be¬ handelt zu werden wünscht, ist die persönliche Vorstellung beim Vorstand erforderlich, damit die Art der anzuwendenden Therapie bestimmt werden könne. II. Die Lupuskranken, welche sich in dem Institute werden, wofern sie zur Behandlung geeignet vorstellen, erscheinen, vorgemerkt und gelangen genau nach der Reihe der Vormerkung zur Einberufung, welche schriftlich erfolgt. III. Bei der Einreihung haben stets jene Patienten den Vorzug, welche sich bereits in der Behandlung des Institutes befunden haben, falls sie nicht eigenwillig aus der Behandlung ausgeblieben sind. Die Lichtbehandlung nach Finsen ist ambula¬ torisch; daher obliegt es den Kranken, für Unterkunft, Ver¬ pflegung, Wäsche 2c. selbst Sorge zu tragen. V. Bei dem teuren Betrieb der Lichtbehandlung is das Kuratorium der Stiftung „Heilstätte für Lupuskranke gezwungen, ebenso wie dies in anderen ähnlichen Instituten (Kopenhagen 2c.) der Fall ist, Gebühren für die Behandlung einzuheben, welche zur Deckung der Selbstkosten dienen. VI. Die Gebühr ist per Platz und Stunde bis au weiteres mit 2 K 80 h bemessen. Diejenigen Lupuskranken, welche nicht in der Lage sind, diese Gebühr aus eigenem zu bestreiten, müssen sich bemühen, dieselbe von ihrer Landes¬ behörde, Gemeinde, Krankenkasse oder sonst einer zahlungs¬ fähigen Stelle zu erwirken. Von vermögenden Kranken kann eine höhere Gebühr eingehoben werden; die Mehrleistung kommt armen Lupus¬ kranken zu statten. VII. Die Bezahlung findet im vorhinein statt, und var im allgemeinen für 80 Belichtungsstunden. Wird die Behandlung früher abgeschlossen, so erhält der Patient der Gebührenrest rückersetzt. Ausnahmsweise kann die Ent¬ richtung der Gebühr auch für eine geringe Frist zugestanden werden. Hiezu ist die Bewilligung des Vorstandes erforderlich VIII. Die Patienten müssen pünktlich zu der ihnen bestimmten Zeit erscheinen, weil sie den durch Unpünktlichkeit erwachsenden Schaden selbst tragen müßten. Eine Rück erstattung der Gebühren findet außer nach abgeschlossener Behandlung (Nr. VII) nur dann statt, wenn die Aus¬ nützung des zugewiesenen Platzes infolge ärztlicher Anordnung oder durch Störung im Betriebe, also nicht durch eigenes Verschulden der Kranken, unterblieben ist. IX. Wenn die Umstände es gestatten, kann ein Kranker eventuell auch durch mehrere Stunden täglich be¬ lichtet werden, wobei die Gebühren entsprechend der Stunden¬ zahl sich erhöhen. X. Die Bestimmung der Stunden und Plätze stehr dem Vorstande zu, doch werden diesbezügliche Wünsche der Patienten entgegengenommen und nach Tunlichkeit berück¬ sichtigtXI. Patienten, welche mit akuten Infektionskrank¬ heiten, akuter Tuberkulose 2c. behaftet sind, bleiben so lange von der Behandlung ausgeschlossen, als eine Infektionsgefahr für die anderen hiedurch besteht. XII. Patienten, die an Tuberkulose anderer Organe (Knochen, Gelenke, Lymphdrüsen) leiden, werden sich zu nächst der Behandlung dieser Leiden zu unterziehen haben, bevor sie an die Reihe der Lichtbehandlung ihres Lupus gelangen können. Von diesem Erlasse sind die Herren Gemeindeärzte zu verständigen. Steyr, 11. März 1905. Z. 5166. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Konkurs-Ausschreibung für die Aufnahme in die k. k. Landwehrkadettenschule in Wien. lit Beginn des Schuljahres 1905/06 (1. Oktober) werden in die Landwehrkadettenschule in Wien, welche aus drei Jahrgängen und einem einjährigen Vorbereitungskurs besteht, in den 1. Jahrgang und den Vorbereitungskurs zusammen beiläufig 130 Aspiranten zur Aufnahme gelangen. In den 2. Jahrgang können nur insoweit Aspiranten auf¬ genommen werden, als Plätze verfügbar sind. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang findet nicht statt. Die Aufnahmsbedingungen sind im allgemeinen folgende 1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrate ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. 2. Die physische Eignung. Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Verhalten, makelloses Vorleben. 4. Für den 1. Jahrgang: das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; für den 2. Jahrgang: das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung. Die Erteilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landesverteidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehrkadetten schule wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gefordert. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ Nr. 18 vom 5. März 1905 enthalten Z. 2400. Steyr, 11. März 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Militärtaxbemessung pro 1904. Auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, findet die Bemessung der Militärtaxe für das Jahr 1904 für die in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes: a) Steyr=Umgebung, Weyer c) Kremsmünster zuständigen Personen ad a) am Mittwoch den 29. März 1905 um 9½ Uhr vormittags im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr, ad b) am Montag den 3. April 1905 um 12½ Uhr mittags in der Marktgemeindekanzlei zu Weyer, ad c) am Mittwoch den 5. April um 10¼ Uhr vormittags in der Marktgemeindekanzlei zu Kremsmünster statt Die Herren Gemeinde=Vorsteher werden eingeladen, an den genannten Tagen der Amtshandlung der Militärtax Bemessungs=Kommissionen zuverläßlich beizuwohnen um Aufschlüsse über nicht erschöpfend angegebene Einkommens¬ verhältnisse von Militärtaxpflichtigen geben zu können.

Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Februar 1903, Z. 3040, Amtsblatt Nr. 9 ex 1903, vorgeschriebenen For¬ mularien „Summar- und Kommissionsbeschluß“ sind von jeder Gemeinde entsprechend vorbereitet zur Militärtax¬ Bemessung mitzubringen. Schließlich wird es den Herren Gemeinde=Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, die Erhebungen über die Einkommens= und Erwerbsverhältnisse 2c. der Militärtax¬ pflichtigen bis zur Tagung der Militärtax=Bemessungs¬ Kommissionen so vollständig zu pflegen bezw. abzuschließen, daß auch alle verzeichneten Militärtaxpflichtigen der Bemessung unterzogen werden können. Selbstverständlich sind die Militär¬ taxoperate samt allen Erhebungsakten mitzubringen. Steyr, 9. März 1905. Z. 5242. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit. Herr Johann Palfinger, gerichtlich beeideter Sach¬ verständiger in Fischereiangelegenheiten in Linz, ist mit der Vornahme der dem o.=ö. Landes=Fischereivereine vom k. k. Ackerbauministerium, übertragenen Inspizierung der Fisch¬ wässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 3. März 1905, Z. 4578/I, zur Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 9. März 1905. Z. 5216. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Bezug von ärarischen Dienstpferden. In letzterer Zeit mehren sich die Fälle, daß dem Regimentskommando des k. k. Uhlanenregiments Nr. 6 in Wels behufs Beteilung mit ärarischen Dienstpferden gänzlich der Vorschrift widersprechende Zertifikate eingesendet werden. Um durch das Retoursenden dieser Zertifikate unnötige, zeitraubende Vielschreiberei zu ersparen, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, in Hinkunft nur solche, dem nach¬ folgenden Muster gleichlautende Zertifikate, falls der Benützer dem § 3 des Dienstbuches C —V entspricht, an das ge¬ nannte Regimentskommando einzusenden. Die Drucksorte „Zertifikat“ ist in der Druckerei Haas in Steyr erhältlich. Auch werden die Gemeinde=Vorstehungen noch auf¬ merksam gemacht, daß bei schriftlichen Ansuchen um ärarische Dienstpferde stets mit dem Zertifikate auch ein mit einer Kronenstempelmarke versehenes Gesuch (laut § 3, 3. Absatz des Dienstbuches ( dem Regimentskommando einzu¬ senden ist. Zertifikat mittelst welchem bestätigt wird, daß der um Dienstpferd.. aus dem Stande des k. k. Landwehr=Uhlanen¬ regimentes Nr. 6 sich bewerbende: Name Beschäftigung . in Gemeinde Bezirk... infolge seiner finanziellen und sonstigen Verhältnisse dem im § 3 der Bedingungen, unter welchem die Hinausgabe von abgerichteten Dienstpferden der k. k. Landwehr=Kavallerie¬ regimenter in die Privatbenützung erfolgen kann (verlaut¬ bart mit der Zirkular=Verordnung des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 28. September 1897, Nr. 26.974/3797—IV a, Verordnungsblatt für die k. k. Landwehr, Nr. 39 ex 1897) in jeder Beziehung vollkommen entspricht Die Entfernung vom Wohnorte des Benützers zur nächsten Musterungsstation nach .... ... beträgt........... Kilometer. Die Entfernung vom Wohnorte des Benützers zur nächsten Eisenbahnstation nach ..... beträgt ......... Kilometer. Wird bestätigt: Gemeinde=Vorstehung: Wird bestätigt: K. k. Bezirkshauptmannschaft: Steyr, 10. März 1905. Z. 461/B.=Sch.=R. An sämtliche Ortsschulräte. Parallelklassen. Die Ortsschulräte, denen Schulen mit Parallelklassen unterstehen, werden angewiesen, die Gesuche um die Be¬ willigung zum Fortbestande derselben im Schuljahre 1905/06 bis 25. März l. J. hieramts einzubringen. Diesen Gesuchen ist der vom Ortsschulräte bestätigte Ausweis über die Frequenz der betreffenden Schule beizuschließen. Z. 462/B.=Sch.=R. Steyr, 10. März 1905 An sämtliche Schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche im Vorjahre Subventionen für ihren Schulgärten erhalten haben, werden mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 25. Juli 1904, Z. 1354, ange¬ wiesen, den bis 30. März l. J. zu erstattenden Berichten über die Verwendung der erhaltenen Subvention die erforder¬ lichen Rechnungsbelege beizuschließen. Z. 1723/VIII St. 05. Steyr, 8. März 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einzahlungstermine der direkten Steuern und die aus der Nichteinhaltung derselben sich ergebenden Folgen. Gemäß § 2 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.¬ Bl. Nr. 23, ergeht an alle Gemeinde=Vorstehungen der Auftrag, nachstehende Bestimmungen in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und über den Vollzug dieser Anordnunger umgehend anher zu berichten. Im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 9. März 1870 R.=G.=Bl. Nr. 23, werden die im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns bestehenden Einzahlungstermine der direkten Steuern wie folgt in Erinnerung gebracht. Als Einzahlungs=(Fälligkeits=) Termine gelten: I. Für die Realsteuern, d. i. Grundsteuer, Hausklassensteuer, Hauszinssteuer und 5%ig Steuer der 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres.

II. Für die allgemeine (kontingentierte und nicht kontingentierte) Erwerbsteuer und für die Erwerb¬ steuervon den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres (§§ 75 und 115, P.=St.=G.). III. Für die Rentensteuer, und zwar: a) Für die zur Selbsteinzahlung auf Grund von Bekenntnissen gemäß §§ 137 ff, P.=St.=G., vorgeschriebenen Rentensteuer der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (§ 144, P.=St.=G.). b) Für die im Wege des Abzuges durch den Schuldner gemäß §§ 133 bis 136, P.=St.=G., erhobene Rentensteuer. 1. Bei den den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R.=G.=Bl. Nr. 91, entsprechenden ober¬ österr. Vorschußkassen der 31. Mai eines jeden dem Ge¬ schäfts=(Rechnungs=) Jahre folgenden Kalenderjahres. 2. Bei Sparkassen und Kreditvereinen sowie den übrigen im § 83 II/P.=St.=G., angeführten gemeinnützigen Unternehmungen und Vereinigungen der Selbsthilfe bezüglich der im ersten Halbjahre abzuziehenden Rentensteuer der darauffolgende 14. Oktober und bezüglich der im zweiten Kalenderjahre abzuziehenden Rentensteuer der 14. April des nächstfolgenden Jahres. Jedoch ist von den sub III b, Punkt 2, bezeichneten Instituten, und zwar bei Verlust der daselbst normierten Begünstigung, bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres eine à conto=Zahlung im Ausmaße der für das betreffende erste Halbjahr abgeführten Rentensteuer an das zuständige k. k. (Haupt=)Steueramt zu leisten. Eine Ueberschreitung der vorbezeichneten definitiven Abrechnungstermine hat gleichfalls den Verlust der nor¬ mierten Begünstigung zur Folge. IV. Für die Personaleinkommensteuer und Besoldungssteuer, u. zw.: a) Für die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (§ 226, P.=St.=G.). b) Für die im Wege des Abzuges durch den Dienstgeber gemäß § 234, P.=St.=G., erhobene Personal¬ einkommensteuer und Besoldungssteuer regelmäßig binnen 14 Tagen nach Schluß eines jeden Monates (§ 235, P.=St.=G.). Insbesondere wird auch auf nachstehende Gesetzes¬ bestimmungen aufmerksam gemacht: § 1 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.=Bl. Nr. 23. Werden die direkten Steuern, als Grund=, Haus¬ klassen= und Hauszinssteuer, Erwerb= und Einkommensteuer samt den Staatszuschlägen, nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der in den einzelnen Ländern für jede dieser Steuer¬ gattungen anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Steuergebühr samt Staatszu¬ schlägen für das ganze Jahr 100 K übersteigt. Art. I des Gesetzes vom 23. Jänner 1892, R.=G.=Bl. Nr. 26. Der § 3 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.¬ Bl. Nr. 23, tritt in seiner bisherigen Fassung außer Kraft und hat zu lauten: § 3. Die Verzugszinsen sind für je 200 K und für jeden Tag mit 2, 6 und 10 h von dem auf den festge¬ setzten Einhebungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. §§ 4 u. 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.=Bl. Nr. 23. § 4. Wird die Steuerschuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Einzahlungstermine nicht abgestattet, so ist die¬ selbe samt den bis zum Zahlungstage entfallenden Verzugs¬ zinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittelst des vorge¬ schriebenen Zwangsverfahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. § 5. Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebühr des unmittelbar vor¬ ausgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungs¬ mäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die ge¬ leisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Schließlich wird noch auf die diesbezüglichen Bestim¬ mungen der §§ 283, 135 und 237 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, aufmerksam gemacht. Steyr, 9. März 1905. Z. 5165. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 2. November 1904, Z. 21.658—22.005, Amtsblatt Nr. 45, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Wladimir Josef Colja sind einzustellen. Steyr, 13. März 1905. Z. 5405. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 19. November 1903, Z. 17.945, Amtsblatt Nr. 48, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Rudolf Haus sind einzustellen Steyr, 13. März 1905. Z. 5407. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Identitätserforschung eines in Kotul=Ostriza aufge¬ griffenen männlichen Individuums. Laut Note der k. k. Landesregierung in Czernowitz vom 11. Februar 1905, Z. 4049, an die k. k. o.=ö. Statthalterei wurde in Kotul=Ostritza am 11. Oktober 1904 ein ungefähr 17 jähriger, taubstummer und scheinbar blödsinniger Bauernbursche betreten und der Irrenanstalt in Czernowitz übergeben.

Da nun derselbe aus der Anstalt entlassen, infolge seiner Blödheit und seines ihm anhaftenden Gebrechens sich selbst nicht überlassen bleiben kann, wurde er vorläufig dem Stadtmagistrate in Czernowitz überstellt, woselbst er sich bis auf weiteres in Verwahrung befindet. Dieser Bursche, dessen Namen nicht festgestellt werden kann, ist von mittlerer Größe, hat ein ovales Gesicht, eine spitzige Nase, graue Augen und kurzgeschnittene, blonde Haare. Er ist bloß mit Hemd und Hose aus dicker Lein wand bekleidet, mit einem gewöhnlichen Lederriemen um¬ gürtet, ohne Kopfbedeckung und hat den Typus eines gali zischen Mazuren. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. Februar 1905, Z. 4058/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden aufgefordert, behufs Feststellung der Identität des obbe zeichneten Individuums Erhebungen zu pflegen und über ein etwaiges positives Resultat anher zu berichten. Steyr, 9. März 1905. Z. 5219. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung eines Schwindlers. Der zuletzt in Wien XVI. Bez., Speckbachergasse Nr. 42, wohnhafte Michael Steffek, Hilfsarbeiter, 37 Jahre alt, in Plöß, Böhmen, geboren, katholisch, verheiratet, nimmt auf Grund ihm von der Firma Fritz Cantzler in Linz übergebener Drucksorten bei Kaufleuten in der Provinz Bestellungen entgegen und läßt sich dieselben beangaben, ohne jedoch diese Bestellungen zu effektuieren. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Note der k. k. Polizei=Direktion in Wien vom 6. d. M., Z. 1162/2, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, nach dem Genannten Erhebungen zu pflegen und im Betretungsfalle sogleich anher zu berichten. Z. 5612 Steyr, 13. März 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung einer Drehorgelspielerin. Die in Gründberg Nr. 90 wohnhafte Drehorgel¬ spielerin Maria Pektová die sich mit ihrer 13 jährigen Tochter auf der Reise befindet, ist auszuforschen. Im Betretungsfalle ist sogleich anher zu berichten. Z. 5344. Steyr, 12. März 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Z. 4823/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. März l. J., Z. 9371, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ schlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierortigen Kundmachung vom 24. Jänner l. Z. 1583/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 8. März 1905 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bihac, Dervent, Bosn.=Gradiska, Ljubuski und Prnjavor. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des all¬ gemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 7. März 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 7. März 1905, Nr. 4823/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 5245. Steyr, 12. März 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 4451/X. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. März 1905, Z. 8722, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Auf Grund der wegen des Bestandes der Schweine¬ pest von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Gottschee, Gurk¬ feld, Rudolfwerts und Tschernembl erlassenen Verfügungen ist die Einfuhr von Schweinen aus den Grenzbezirken Delnice (Komitat Modrus=Rieka), Jaska (Komitat Zagreb) in Kroatien=Slavonien nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Grenz¬ Stuhlgerichtsbezirken Oekörmezö (Komitat Maramaros), Kismarton, einschließlich der Stadtgemeinden Kismarton und Ruszt (Komitat Sopron), ferner die gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Szekcö, ein¬ schließlich der Stadtgemeinde Bartfa (Komitat Saros) in Ungarn gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär=Ueber¬ einkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial

Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) Z. 5097. Steyr, 9. März 1905. bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche An alle Gemeinde=Vorstehungen und geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren (Rindern Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den durch Maul= und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinden Repenye (Stuhl¬ zur Kenntnisnahme. gerichtsbezirk Oekörmezö), Szentmargit (Stuhlgerichsbezirk Kismarton), sowie der Einfuhr von Schweinen aus de Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich durch Schweinepest verseucht gewesenen Stadtgemeinde Bartfa in der Berichtsperiode vom 26. Februar bis 2. März 1905 (Stuhlgerichtsbezirk Szekcö), sowie deren Nachbargemeinder 1. Rotlauf der Schweine. wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirk Bestand der Seuche. bestandenen Verbote nicht berührt. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Molln, Ort¬ Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund¬ schaft Außerbreitenau. machungen vom 16. Februar 1905, Z. 6661 (enthalten in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ vom 22: Fe¬ Erlöschen der Seuche. bruar d. J., Nr. 15), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Schweinepest. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Bestand der Seuche Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Bezirk Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf, Statthalterei in Linz vom 4. März 1905, Nr. 4451/X, zur Ortschaft Linzerberg; Gemeinde und Ortschaft Urfahr. entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 4. März 1905, Nr. 4512/X, in die Kenntnis. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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