Amtsblatt 1904/44 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 Um diese Zeit nicht abgeführte Schweine sind von amtswegen zu schlachten. Nach Schlachtstätten, welche in Gehöften untergebracht sind, woselbst sich auch Rinderbestände befinden, dürfen vom Wiener Markte keine lebenden Schweine abgeführt werden. Die bezügliche Kontrolle obliegt den Amtstierärzten, die mit der Beschau der Tiere bei den betreffenden Gewerbs- leuten betraut sind. Gegen obiges Verbot nach derlei Schlachtstätten gebrachte Schweine sind sofort von amtswegen zu schlachten und ist insbesondere auch die strafgerichtliche Anzeige zu erstatten. 4. Die Schlachtungsfrist der am Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften, nach den Privat-Schlacht- stätten in Wien abgeführten lebenden Schweine endet am Samstag abends der Bezugswoche. 5. Bezüglich der veterinär-polizeilichen Behandlung der am Dienstag- und Donnerstagmarkte unverkauften Schweine werden, wenn durch deren Belaffung am Markte das Seuchentilgungsverfahren behindert wird, von der Statthalterei fallweise die erforderlichen Verfügungen getroffen iverden. 6. Sämtliche infizierte Objekte find sofort der genauesten Reinigung und Desinfektion unter fachmännischer Aufficht zu unterziehen. Dasselbe hat auch hinsichtlich jener Personen zu geschehen, die vermöge ihrer Beschäftigung am Schweinemarkte Anlaß zur Seuchenverschleppung geben können. Derlei Personen ist ferner jedlveder Verkehr auf den für die Rinder bestimmten Abteilungen des Marktes verboten. 7. Bezüglich der Rinder wird für die Märkte am Montag den 24. und Donnerstag den 27. Oktober 1904 in Aenderung der Punkte 4, 5 und 7 der h. o. Kundmachung vom 29. April 1904, Z. XII —1184, hiemit folgendes angeordnet: Der Abtrieb von Rindern vom Wiener Markte ist nur nach solchen Schlächtereien gestattet, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien grenzen den GerichtSbezirke, das sind die Gerichtsbezirke Mödling, Liesing, Purkersdorf, Kloster- neuburg, Floridsdorf, Gros; - Enzersdors und Schwechat gelegen sind. Die vom Wiener Markte zum Abtriebe oder zur Abfuhr mittels Pferdebespannung oder Eisenbahn zugelassenen Rinder müssen direkt nach den Schlächtereien der Bestimmungsorte gebracht, dort von einheimischem Vieh vollkommen isoliert aufgestellt uild ohne Wechsel des Standortes binnen 48 Stunden nach ihrem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden. Die Verständigung der bezüglichen Lokalbehörden hat, wie im Punkte 2 dieser Kundmachung vorgeschrieben ist, zu erfolgen. Bei Terminüberschreitungen hat die Schlachtung sofort von amtswegen zu geschehen. Bezüglich der Abfuhr von Rindern vom Wiener Markte über Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird von der Statthalterei fallweise die Entscheidung getroffen werden. Diese Kundmachung tritt sofort in Kraft. Ueber- tretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. Oktober 1904, Nr. 22.577/X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Interessenten in die Kenntnis. Z. 21.657. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 18. bis 26. Oktober 1904. 1.. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. I.BezirkFreistadt: Gemeinde und Stadt Freistadt; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag; Gemeinde Windhaag, Ortschaft Predetschlag. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gschwandt. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Asten; Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarnierie-Posten-Kommanden infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Oktober 1904, Nr. 22.690/X, in die Kenntnis. Der k. k. Amtsteiter: Walderdorff. Redaktion und V.rlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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